Gastkolumne
Online-Journalismus braucht neue moralische Normen [via Publizistik]
Online-Journalismus braucht neue moralische Normen [via Publizistik]
Huub Evers1 (1) Fontys Hogeschool Journalistiek Tilburg, 5037 EK Tilburg, Niederlande
Dr. Huub Evers ist Professor für interkulturelle Journalistik und Medienethik an der Fontys University of Applied Sciences, Hochschule tur Journalistik, Tilburg, Niederlande. Wirft der Online-Journalismus neue moralische Fragen auf? Oder sind es die klassischen Fragen der journalistischen Berufsethik, die jetzt im elektronischen Gewand daherkommen? Wie reagiert der Journalismus auf die moralischen Aspekte des Online-Journalismus?1 Das Internet wird häufig als Quelle neuer moralischer Probleme gesehen, während aus medienethischer Perspektive auch viele positive Aspekte zu verzeichnen sind. Zum Beispiel die Interaktivität, die den Journalismus für das Publikum viel zugänglicher macht. Dadurch kann es schneller und einfacher auf Veröffentlichungen von Journalisten reagieren. Die Benutzung von Hyperlinks macht es möglich, ecrgänzendes Material ins Internet zu stellen. Die vom Journalisten beim Verfassen seines Artikels benutzten Hintergrundinformationen und Dokumente können im Prinzip unbeschränkt zu Rate gezogen werden. Das ist ein Service für das Publikum, denn so kann jeder seine eigenen Schlüsse ziehen und die Journalisten kontrollieren. Auf diese Weise entsteht auch ein transparenter Journalismus, weil das Publikum Einblick in den journalistischen Prozess und das Rohmaterial erhält. Der Journalismus kann jetzt ohne kostbaren Raum oder Zeit opfern zu müssen z. B. in einem "Sidebar Link" die Erwägungen über den Nachrichtenwert und die Verhaltenslinien darstellen und so den Lesern Rechenschaft ablegen. Ein weiterer Pluspunkt des Online-Journalismus ist, dass er von den Mainstream-Medien nicht berücksichtigten Gesichtspunkten volle Aufmerksamkeit schenken kann. Moralische Dilemmas gibt es auch, z. B. das Spannungsverhältnis zwischen Schnelligkeit und Gewissenhaftigkeit. Müssen die traditionellen Standards im Hinblick auf Gewissenhaftigkeit und Vollständigkeit in einer durch Geschwindigkeit gekennzeichneten Online-Umgebung uneingeschränkt aufrechterhalten werden? Und wie verhält es sich mit dem Überprüfen von Informationen? Reicht der Hinweis, dass eine Geschichte inzwischen schon anderswo veröffentlicht worden ist, als Rechtfertigung aus, sie selber auch zu publizieren, ohne zu kontrollieren, ob die Geschichte stimmt? Was werden die Folgen für die ethischen Normen der Mainstream-Medien sein, wenn jeder die Möglichkeit hat, auf seine eigene Website zu stellen, was er für richtig hält, und dabei jedem den Rang abläuft, der mit der Veröffentlichung noch etwas wartet, um die Fakten zu checken? Was soll eine Nachrichtensite mit Korrekturen und Richtigstellungen machen, wenn ein Fehler sofort und auf einfachste Weise berichtigt werden kann, indem man die korrigierte Nachricht aufs Neue ins Netz stellt? Was geschieht übrigens mit der ursprünglichen, unberichtigten Nachricht, wenn sie ins Archiv verschwindet? Viele Printmedien haben eine Rubrik "Fehler und Berichtigungen". Müsste ein online-journalistisches Medium auch eine derartige Rubrik einrichten? Online-Nachrichten sehen anders aus als Nachrichten in den übrigen Medien: Sie können Text, Bildmaterial, Ton oder Videoclips enthalten sowie Hyperlinks zu anderen Websites und daneben einen Chatroom oder ein Bulletin Board, wo die Leser sich über die Nachrichten austauschen können. Links zu benutzten Dokumenten können einerseits eine gediegenere Berichterstattung ermöglichen, lösen aber andererseits die Frage aus, ob und wann Links zu Anzeigen, zu Sites von Interessenverbänden, "Hate Groups", karitativen Einrichtungen, die um finanzielle Unterstützung bitten, oder zu anderen Nachrichtenmedien zu erstellen sind. Hier steht nun die Frage im Raum, inwieweit die Redaktion für die Suche des Website-Besuchers verantwortlich ist. Und spielt es noch eine Rolle, ob die Links zu einem irreführenden, anstöβigen oder verderblichen Inhalt führen? Diese Frage stellte sich, als eine Zeitung einen Artikel veröffentlichte, in dem dafür plädiert wurde, die Betrachtung extremer Internetpornos zu verbieten. Nicht nur das Erstellen von Pornographie, sondern auch deren Betrachtung solle unter Strafe gestellt werden, führte der Journalist aus, denn die Pornoindustrie floriere dank des Missbrauchs und der Misshandlung von Frauen. Leser reagierten empört, weil in dem Artikel zahlreiche Hinweise auf die grässlichsten und schmutzigsten Pornosites standen. Die Kläger empfanden den Bericht als billigen Voyeurismus. Die Redaktion diskutierte ausführlich darüber und beschloss dann, die Links stehen zu lassen, mit folgender Begründung: Wenn solche abscheulichen Dinge im Internet zu sehen sind, soll man dem Leser auch die Möglichkeit bieten, selber zu urteilen, sonst wird ihm ein solcher Artikel nicht vollends verständlich. Der Ombudsmann zog in seiner Kolumne den Vergleich zu Fotos, bei denen die Zeitung wohl Zurückhaltung geübt hatte. Der groβe Unterschied stecke darin, dass man mit dem Verweis auf Internetanschriften noch nichts zeige: Der Leser muss selber den letzten Schritt tun und entscheiden, ob er die Sites besuchen und betrachten will. Die Frage ist also: Tischt ein Medium dem Leser etwas auf oder wird die Entscheidung, etwas zu betrachten, dem Leser selber überlassen?2 Neben Hypertextualität ist Interaktivität ein Merkmal des Online-Journalismus. Redaktionen verknüpfen Chatrooms, Foren und Bulletin Boards mit Nachrichtensites, um die Leser mit einem Thema, der Redaktion oder untereinander in Kontakt zu bringen. Die Leser werden so eingeladen, auf redaktionelle Beiträge zu reagieren. Aber wie soll man umgehen mit anonymen Kommentaren und mit "Hate Speech"? Eine Vorauswahl dürfte zu restriktiv sein und ist auβerdem juristisch kompliziert. Keine Auswahl kann die Debatte stören. Online-Chatrooms und Bulletin Boards, an die Leser ihre Botschaft schicken können, ziehen nach der Meinung mancher ebenfalls einen Wechsel auf die Glaubwürdigkeit von Internetnachrichten. Damit drängen sich Fragen auf wie: Inwieweit ist eine Site moralisch oder juristisch verantwortlich für die Post, die sie bekommt? Was bedeutet es für den Ruf einer Site, wenn die Besucher mit Obszönitäten überschüttet werden? Und wie groβ ist die Gefahr, dass in Chatrooms abgeschickte individuelle Meinungen mit Nachrichten verwechselt werden? Andere meinen, dass es sich hier nicht um eine spezifisch moralische Angelegenheit handele, solange Nachrichtensites nur klar machten, welcher Inhalt zu ihrer Site gehöre und welcher nicht. Von flieβenden Grenzen zwischen Nachrichten, Anzeigen und Klatsch könne ebenso wenig die Rede sein wie bei einem Comic oder Horoskop in der traditionellen Zeitung. Ein verhältnismäβig neues Phänomen ist die Unbeschränktheit von Zeit und Raum digitaler Archive. Jede in einem Interview einmal gemachte Aussage bleibt bis zum Ende aller Tage in den digitalen Archiven der Medien gespeichert. So wurde ein Student einer amerikanischen Universität von der Universitätszeitung zum Thema Waffenbesitz interviewt. Der Student erzählte stolz, dass er ein Messerfetischist sei, eine groβe Sammlung von Messern habe und meistens ein oder zwei Messer mit sich führe. Das Interview wurde online auf die Website der Universität gestellt. Jahre später, der ehemalige Student hatte inzwischen sein Studium abgeschlossen und war auf der Suche nach einer Stelle, bekam er, wie er sagte, regelmäβig Absagen von Personalchefs, die dem alten Artikel über eine Suchmaschine auf die Spur gekommen waren. Wer den Namen des ehemaligen Studenten bei Google eingab, bekam als ersten Treffer das Interview, in dem dieser als Messerfetischist hingestellt worden war.3 Damit vergleichbar war eine beim niederländischen Presserat eingereichte Beschwerde.4 Der Beschwerdeführer sagte, dass er wegen eines alten, in einem digitalen Archiv gespeicherten Interviews Ärger habe, was er sich damals, als er interviewt wurde, nicht klargemacht habe. Er bat die Redaktion, den Artikel aus dem Archiv zu entfernen oder zu anonymisieren. Der Chefredakteur lehnte mit dem Hinweis auf die Zuverlässigkeit des Archivs ab. Der Presserat wusste nicht so recht, was er mit der Beschwerde anfangen sollte, und bat einen erfahrenen Journalisten und Internetexperten um Rat.5 Der kam zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden sollte. Es handele sich hier um eine Interessenabwägung, wobei drei Parteien im Spiel seien: Der Kläger will nicht an die alten Aussagen erinnert werden. Hier spielt das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden", eine Rolle. Es ist eine journalistisch-ethische Regel, dass jemandes Privatsphäre nicht weiter angetastet werden darf, als es im Rahmen der Berichterstattung notwendig ist. Ein Einbruch in die Privatsphäre soll in angemessenem Verhältnis zur gesellschaftlichen Bedeutung der Veröffentlichung stehen. Gegen das private Interesse des Klägers steht das öffentliche Interesse eines "Kollektivgedächtnisses": Für die Gesellschaft sind gut funktionierende, möglichst vollständige Archive, aus denen nicht willkürlich Teile entfernt oder geändert werden können, von groβer Bedeutung. Archivmaterial muss ein zuverlässiges Zeugnis von der Vergangenheit ablegen. Auβerdem gilt der Grundsatz, dass Journalisten der Wahrheit dienen sollen, auch rückwirkend. Daneben besteht ein kommerzielles Interesse an zuverlässigen Zeitungsarchiven. Digital gespeicherte journalistische Produkte haben sich nach und nach vom Kostenposten zur Einnahmequelle gemausert. Das heiβt, dass auch Zeitungsarchive zuverlässig sein müssen. Bei alledem gibt es dann noch die pragmatische Überlegung, dass das Entfernen oder Anonymisieren des Interviews nicht bedeuten würde, dass der ehemalige Student in die Anonymität verschwindet. Der Artikel kann über alle möglichen Wege immer wieder an die Öffentlichkeit gelangen. Der Berater meinte, nachdem er alles in Betracht gezogen hatte, dass der Artikel nicht entfernt oder anonymisiert werden solle, zumal eine solche Vorgehensweise in der künftigen Praxis nicht umzusetzen sei. Der Presserat schloss sich diesem Gutachten an und erklärte die Beschwerde für unbegründet. Das öffentliche Interesse zuverlässiger Archive muss, vorbehaltlich besonderer Umstände, am schwersten wiegen. Schwieriger wird es, wenn es sich nicht um jemanden handelt, der selber interviewt wurde, sondern um jemanden, über den von anderen in einem Artikel Aussagen gemacht wurden, ohne dass er oder sie das selber weiβ. Die niederländische überregionale Zeitung De Volkskrant 6 brachte eine groβe Geschichte über einen Mann, der mit seiner Familie aus der Sowjetunion in die Niederlande eingewandert war. Kaum hatte sich die Familie in diesem Lande niedergelassen, da bekam sie groβe Probleme mit der Tochter. Mitarbeiter des Jugendschutz- und des Jugendfürsorgesamtes gingen ein und aus. Der Artikel war zustande gekommen, weil die Eltern selber Kontakt mit der Zeitung gesucht hatten, um ihre Geschichte zu erzählen. Der vollständige Vor- und Familienname, auch der Tochter, war abgedruckt. In dem Interview beschrieb der Vater seine vierzehnjährige Tochter als eine verwöhnte Pubertierende, die abends spät nach Hause komme, häufig die Schule schwänze, mit falschen Freundinnen verkehre und Make-Up benutze. "Sie kam mir vor wie eine Hure", sagte er zur Reporterin. Fast zehn Jahre später setzte sich die Tochter mit der Redaktion in Verbindung und bat, das Interview aus dem digitalen Archiv zu entfernen. Sie schrieb, dass das alte Interview mit ihrem Vater ihr noch immer viel Ärger verursache.7 Hier ist es meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt, die oben skizzierte Verhaltensrichtlinie (nicht entfernen, ebenso wenig anonymisieren) zu befolgen. Anonymisieren kann durchaus angebracht sein, wenn dem Kläger durch die Veröffentlichung nachweislich Schaden droht. Es muss sich aber um gewichtige Gründe handeln oder um Fälle, in denen die Veröffentlichung eine gravierende Verletzung der Privatsphäre darstellt. Die Entstehung des Phänomens Weblog hat eine Diskussion über die Frage ausgelöst, ob Blogger Journalisten sind: Ist jeder nunmehr Journalist? Dazu braucht es schließlich nur zwei Dinge: einen Computer und eine Meinung! Die Frage wurde im März 2005 aktuell, als drei Blogger in Kalifornien geheime Produktinformation über den Computerhersteller Apple auf ihrer Website veröffentlichten. Apple zog mit der Forderung vor Gericht, dass die Blogger die Identität ihrer Quellen preisgeben sollten. Die Blogger beriefen sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht und weigerten sich, ihre Quelle zu enthüllen. Sie waren der Meinung, dass sie dieselben Rechte haben sollten wie die traditionellen Medien, zumal Blogs immer häufiger als "inoffizielle" Nachrichtenquellen fungieren und Blogger für bestimmte Veranstaltungen Presse-Akkreditierungen bekommen, wie z. B. zur Zeit der amerikanischen Präsidentschaftswahlen im Jahre 2004. Der Richter entschied in erster Instanz, dass Blogger sich nicht auf jenes Recht berufen können. Damit würden die Grenzen zwischen Journalisten und Nicht-Journalisten aufgehoben und das Recht auf Quellenschutz ausgehöhlt. In diesem Zusammenhang wurde sogar dafür plädiert, das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht in den USA vollends abzuschaffen, weil es immer schwieriger wird, festzustellen, ob man es mit Journalisten zu tun hat oder nicht. In der Berufung urteilte das Gericht, dass auch Blogger und Online-Journalisten sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können.8 Eines der gröβten Probleme mit Informationen auf Websites ist die Einschätzung ihrer Zuverlässigkeit. Jeder kann ja auf seine Weise reagieren, und das unter seinem eigenen oder einem erfundenen Namen. Das setzt die Schwelle herab, ganz oder teils erfundene Mitteilungen oder unbestätigte Gerüchte ins Netz zu stellen. Die journalistische Berufsgruppe ist gefordert, u. a. auf der Grundlage der Spruchpraxis des Presserats, moralische Normen für diese und künftige Angelegenheiten im Online-Journalismus aufzustellen.
Fußnoten1 Vgl. Evers, Huub, 2007: Media-ethiek. Morele dilemma's in journalistiek, communicatie en reclame. Groningen, 179198.
2 Vgl. De Volkskrant, 29.10.2005 (http://www.volkskrantblog.nl/bericht/8966).
3 So der Volkskrant-Ombudsmann in seiner Kolumne von 24.06.2006.
4 http://www.rvdj.nl/20076 / 7.
5 Vgl. Blanken, Henk: Moeten de media kunnen vergeten?, http://www.henkblanken.nl/?p = 460.
6 De Volkskrant, 08.05.1999.
7 De Volkskrant, 13.09.2008.
8 http://www.pressetext.at/pteprint.mc?pte=060527011; vgl. auch Olsthoorn, P., 2005: Anonieme bronnen: "ze zeggen dat [ ]", http://www.netkwesties.nl/editie122/artikel1.html. Publizistik
© VS-Verlag 2009
10.1007/s11616-009-0033-1
Dr. Huub Evers ist Professor für interkulturelle Journalistik und Medienethik an der Fontys University of Applied Sciences, Hochschule tur Journalistik, Tilburg, Niederlande.
Fußnoten1 Vgl. Evers, Huub, 2007: Media-ethiek. Morele dilemma's in journalistiek, communicatie en reclame. Groningen, 179198.
2 Vgl. De Volkskrant, 29.10.2005 (http://www.volkskrantblog.nl/bericht/8966).
3 So der Volkskrant-Ombudsmann in seiner Kolumne von 24.06.2006.
4 http://www.rvdj.nl/20076 / 7.
5 Vgl. Blanken, Henk: Moeten de media kunnen vergeten?, http://www.henkblanken.nl/?p = 460.
6 De Volkskrant, 08.05.1999.
7 De Volkskrant, 13.09.2008.
8 http://www.pressetext.at/pteprint.mc?pte=060527011; vgl. auch Olsthoorn, P., 2005: Anonieme bronnen: "ze zeggen dat [ ]", http://www.netkwesties.nl/editie122/artikel1.html. Publizistik
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10.1007/s11616-009-0033-1
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