SG Duisburg: KdU in NRW ist nach dem WNG zu bestimmen
[via harald-thome.de]
In einer erneuten Entscheidung hat diesmal das SG Duisburg festgestellt, für die Festsetzung der Angemessenheit sei in NRW das WNG maßstäblich, folglicherweise gelten 50 qm für eine Person als angemessen und nicht 45 qm.
In einer erneuten Entscheidung hat diesmal das SG Duisburg festgestellt, für die Festsetzung der Angemessenheit sei in NRW das WNG maßstäblich, folglicherweise gelten 50 qm für eine Person als angemessen und nicht 45 qm.
Damit stellt sich wiederum ein Gericht gegen den ministerial verordnete Wohnraumabzocke: http://www.harald-thome.de/media/files/MinisterzuWohnGr--eNRW-26.09.2011.pdf .
Das Urteil gibt es hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_duisburg/j2011/S_5_AS_1866_10urteil20110729.html.
Ich möchte an dieser Stelle empfehlen, das alle Betroffenen gegen aktuelle KdU Bescheide, insofern nicht die tatsächlichen KdU oder auch Heizkosten anerkannt wurden oder Umzugskosten, Kaution mit der Begründung zu groß oder zu teuer durch das Amt versagt bekommen haben, Widerspruch einzulegen oder Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einzulegen, bzw. so zu beraten.
Dabei ist darauf zu achten, der Fall liegt beim BSG und das mit Urteilsverkündung beim BSG (irgendwann nächstes Jahr) ein Überprüfungsantrag für die Zeit vor der BSG Entscheidung ausgeschlossen ist (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II).
Daher bitte jetzt aktiv werden und in aktuellen Fällen sofort ins Eilverfahren gehen!!!
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