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Hartz IV: Jobcenter wollte Begleitung verhindern
Das Jobcenter Zwickau wollte mit Gewalt die Begleitung eines Hartz IV Betroffenen verhindern
Am 14 Juli 2011 wurde hatte die Erwerbslosengruppe „Gegenwind“ in Zwickau eine Begleitung zu einer auch vom Geschäftsführer des Jobcenters als „komplexes Problem“ anerkannten Notlage durchgeführt (mit gutem Erfolg für den Hartz IV Betroffenen). Dabei kam es zum Versuch eines Security-Mitarbeiters, unter Gewaltanwendung eine Begleitung zu verhindern. Die "Bundearbeitsgemeinschaft Prekäre Lebenslagen", ein deutschlandweiter Zusammenschluss von mehreren Erwerbslosen-Gruppen kritisiert diesen Vorfall massiv:Read more at www.gegen-hartz.de
"Das Hartz IV-Gesetz (SGB II) ist in 2004 als Experiment ins Leben gesetzt worden und wurde seit dem etwa 60 mal geändert. Die Situation bei den SGB II-Behörden ist desolat: so willfährig sie sind, die Härten des Gesetzes umzusetzen, so miserabel ist die Personalsituation und der Aus- und Fortbildungsstand. Die Mitarbeitenden sind inhaltlich und arbeitsmäßig völlig überfordert, die Stimmung ist gereizt, der Krankenstand hoch. Die Fluktuation ist groß: außer unverbesserlichen „Hardlinern“ wollen alle nur so schnell wie möglich wieder weg. Neu hinzugekommene und Beschäftigte mit Zeitverträgen haben dazu keine Chance.
Zu dieser Situationsbeschreibung liegen uns etliche Berichte von Personalvertretungen vor. Auf der anderen Seite des Schreibtisches sitzen Menschen, deren physische Existenz abhängt von einer korrekten Sachbearbeitung. Die ist in einer Vielzahl der Fälle nicht gegeben, die hohe Zahl der Widersprüche und Klagen ist nur die Spitze de Eisbergs. Die §§ 13, 14 und 15 des SGB I verpflichten die Behörden zu Aufklärung, Beratung und umfassender Auskunftserteilung. Dieser gesetzlichen Verpflichtung werden die Behörden sehr unzureichend gerecht.
In Kenntnis dieser desolaten Situation hat der Gesetzgeber in 2008 mit dem „Rechtsdienstleistungsgesetz“(RDG) die Möglichkeiten rechtlicher und vor-rechtlicher Unterstützung durch Laien, insbesondere auch durch selbst Betroffene, erheblich erleichtert. Auch eine Begleitung zu Behördenterminen („Beistände“) ist in diesem Rahmen erleichtert worden. Eine rein soziale Begleitung ohne Stellungnahme zu Rechtsfragen ist immer zulässig und kann nicht zurückgewiesen werden. Das Gleiche gilt, wenn nur Stellungnahmen abgegeben werden, zu denen besondere Rechtskenntnisse nicht erforderlich sind, sondern die üblichen Kenntnisse geschäfts- und lebenserfahrener Bürger_innen ausreichen. In solchen Konstellationen sind auch die Personalien der begleitenden Personen nicht anzugeben. Ebenso kann jegliche Begleitung im Familien- oder Bekanntenkreis nicht untersagt werden, selbst wenn hier rechtsrelevante Einschätzungen des konkreten Einzelfalles vorgenommen werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung der Begleitung ist nicht vorgesehen. Ggf. ist auf einen größeren Raum auszuweichen.
Bedingt durch die Dramatik der Hartz-Gesetze und ihrer Umsetzung sind die üblichen Kenntnisse bei den Betroffenen und den sie Begleitenden allerdings außerordentlich groß und überschreiten oftmals den Kenntnisstand in den sachbearbeitenden Dienststellen. Die Freunde und Freundinnen unserer Mitgliedsinitiative „Gegenwind“ haben zudem jederzeit die Möglichkeit, auf sachkundige Hilfe unseres Verbandes und darüber hinaus zurück zu greifen.
Solidarische Beratung und Begleitung ist rechtlich zulässiger und notwendiger Teil jeder Lebenssituation! Das gilt insbesondere für Situationen der (spontanen) Nothilfe, wenn andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen oder nicht abgewartet werden können. In diesem Sinne ist der Einsatz der Freunde und Freundinnen von „Gegenwind“ zu würdigen. Auch ihre Hilfe am fraglichen Tag war von diesem Engagement geprägt und war offensichtlich dringend notwendig.
Eine solche solidarische Unterstützung kann nicht einfach von einer Behörde untersagt, geschweige denn verhindert werden. Hat sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Tuns, so hat auch sie den Rechtsweg zu bemühen und bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dass diese Tätigkeit untersagt wird § 9 Abs. 1 RDG). Bis zu einer möglichen Untersagung ist diese Tätigkeit zu dulden und zu unterstützen.
In der Zwischenzeit gab es eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen von Einzelpersonen und Initiativen. Auch in den Medien wurde darüber berichtet. Auf eine Solidaritätserklärung der „Bürgergemeinschaft gegen Sozialabbau“ hat die Geschäftsführung des Jobcenter Zwickau schriftlich reagiert (2). Neben einer fragwürdigen Darstellung der Vorkommnisse am 14 Juli 2011 fallen in diesem Schreiben vor allem Unterstellungen, Mutmaßungen und Wertungen auf. Ein sachgerechtes Vorgehen ist nicht zu erkennen.
Wir verlangen rechtskonformes Verhalten
Wir verlangen vom Jobcenter Zwickau (und allen SGB II-Behörden) rechtskonformes Verhalten, insbesondere den Verzicht auf gewaltsames Vorgehen gegen Betroffene und ihre Beistände. In Anbetracht der desolaten Situation bei den SGB II-Behörden ist im Gegenteil jegliche Unterstützung Hilfesuchender zu fördern.
Wir fordern die Öffentlichkeit, insbesondere juristisch und sozialpolitisch engagierten Menschen und Organisationen, auf zu protestieren und für ein Ende des diskriminierenden und entwürdigenden Verhaltens der Ämter Sorge zu tragen. Unabhängiger Unterstützung in Form von Beratung und Begleitung muss die ihr zukommende Bedeutung gewährleistet werden.
Bezüglich des gewalttätigen Zwischenfalls verlangen wir eine Entschuldigung des Jobcenter Zwickau und eine Erklärung, dass die Behörde in Zukunft die Tätigkeit der Arbeitsloseninitiative „Gegenwind“ aktiv unterstützen wird. (Norbert Hermann, Mitglied des KO-Kreises der BAG-PLESA)
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