Regulierung des Niedriglohnsektors
[via Nachdenkseiten]
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Wer den Niedriglohnsektor eindämmen will, kommt an staatlicher Intervention nicht vorbei.
Wegen des Rückgangs der
Tarifbindung und der gewerkschaftlichen
Organisationsmacht funktioniert die
kollektive Selbsthilfe nicht mehr. Selbst
dort, wo Tarifverträge noch durchgesetzt
werden können, sichern diese nicht
zwingend ein existenzsicherndes Niveau.
13 Prozent der Tarifentgelte liegen unter
8,50 Euro (in Westdeutschland neun
Prozent, in Ostdeutschland 28 Prozent),
sieben Prozent unter 7,50 Euro.
Der Zweck der Festsetzung eines
gesetzlichen Mindestlohns ist der Schutz
der Beschäftigten und die
Armutsbekämpfung. Der Mindestlohn
muss, will er effektiv sein, das
Existenzminimum sichern. Nun könnte
man die Auffassung vertreten, für die
Existenzsicherung habe der Staat durch
Sozialtransfers zu sorgen, und hierfür
dürften nicht mit Hilfe des Arbeitsrechts
die Unternehmen in Haftung genommen
werden. Das übersieht indes zweierlei:
Zum einen kommt es einer auch
ordnungspolitisch verfehlten indirekten
Form der Subventionierung von
Marktteilnehmern gleich, wenn
Unternehmen Niedriglöhne zahlen im
Wissen darum, dass die Beschäftigten zur
Existenzsicherung ergänzende Hilfe des
Staates in Anspruch nehmen müssen
(sog. „Aufstocker“ durch ergänzende
Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II,
„Hartz IV“). Das Nebeneinander von Lohn
und steuerfinanzierter Aufstockung hat
marktverzerrende Subventionswirkungen.
Zum zweiten kann es der Sozialstaat zwar
theoretisch zulassen, Lohndumping durch
staatliche Leistungen zu subventionieren,
er kann aber auch kraft seiner
demokratischen Legitimation zur
verbindlichen Normsetzung in die privat-
rechtlichen Vertragsbeziehungen
intervenieren und dadurch die „Freiheit
zum Lohndumping“ begrenzen.
Quelle: Gegenblende
Anmerkung WL: Was die Höhe des
Mindestlohns anbetrifft, ist folgende
Berechnung interessant. Legt man den
Arbeitslosengeld II-Regelsatz (plus Kosten
der Unterkunft plus
Erwerbstätigenfreibetrag) zugrunde, käme
man auf einen Bruttostundenlohn (bei
einer 40-Stunden-Woche) in Höhe von 8,50 Euro.
D.h. 8.50 Euro entsprechen in
etwa dem Hartz-Regelsatz.
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