Eingliederungsvereinbarungs-Schwindel bei Hartz IV
Der Schwindel mit den Eingliederungsvereinbarungen bei Hartz IV
[via gegen-hartz.de]
Mit Hartz IV wurde auch das Instrument der "Eingliederungsvereinbarungen" eingeführt. Grundlage dieser Regelung ist der § 2 sowie der § 15 des SGB II. Es lohnt sich diese beiden Paragraphen einmal genauer anzusehen: Im Paragraph 2 steht "Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen" Während der Paragraph 15 davon spricht dass "Die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren soll".
Es stellt sich nun scheinbar die Frage ob eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden muss oder soll. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich jedoch aus dem Wesen einer Vereinbarung. Grundlage jeder Vereinbarung ist immer die Freiwilligkeit.
Eine Vereinbarung ist die übereinstimmende Willenserklärung zweier Parteien.
Diese Freiwilligkeit macht die Vorgabe des SGB II eine Vereinbarung abschließen zu müssen, unmöglich.
Richtig ist hingegen die Formulierung im § 15 des SGB II.
Im Sinne einer optimalen Vermittlung erscheint es sinnvoll gemeinsam die dafür notwendigen Punkte bezogen auf die individuelle Situation des jeweils Betroffenen einvernehmlich zu gestalten. Dies setzt aber voraus, dass es über diese Punkte Einvernehmen zwischen den Beteiligten gibt. Gerade bei gut qualifizierten Arbeitsuchenden gehen die Vorstellungen über sinnvolle Maßnahmen zwischen dem Sachbearbeiter im Jobcenter und dem Arbeitssuchenden oft weit auseinander. Dies ist auch verständlich, da die Jobcenter natürlich vor allem an einer kostengünstigen schnellen Vermittlung interessiert sind. Die Ziele des Arbeitssuchenden sind jedoch oft auch im Hinblick auf seine Lebensperspektive, besonders auch unter Berücksichtigung des Renteneinkommens völlig anders gelagert. Beide Perspektiven sind aus der jeweiligen Sicht verständlich, können aber kaum zu einer freiwilligen Einigung hinsichtlich der gemeinsamen Bemühungen zur Beendigung der Hilfsbedürftigkeit führen. In der Praxis der Behörde ist es auch keineswegs so, dass man sich individuell auf eine gemeinsame Strategie in Form einer Vereinbarung einigen will. Die Eingliederungsvereinbarungen bestehen viel mehr aus einzelnen Textbausteinen die dem Betroffenen fertig ausgedruckt zur Unterschrift vorgelegt werden. Als Rechtsbeistand der Arbeitslosenhilfe RLP habe ich unzählige dieser Vereinbarungen aus Jobcentern in ganz Deutschland gesehen, die sich alle nur unwesentlich unterscheiden. Besonders auffallend: Während in fast allen Vereinbarungen der Arbeitssuchende sich auf eine festgelegte Anzahl von Bewerbungen pro Monat festlegen sollte, ist mir keine Vereinbarung bekannt, in der sich ein Jobcenter verpflichtet, eine festgelegte Anzahl von Stellenvorschlägen dem Bewerber pro Monat zu unterbreiten.
Auch die meisten weiteren Vereinbarungen bedeuten in der Regel für den Betroffenen einen Verzicht auf Rechte die ihm normalerweise nach der Rechtslage zustehen würden. So ist z.B. oft vereinbart, dass Bewerbungsschreiben und deren Antwort dem Sachbearbeiter vorgelegt werden müssen. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sollte aber immer verhältnismäßig sein. Insofern ist eine solche Regelung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn es erhebliche Zweifel an den Bewerbungsaktivitäten eines Arbeitssuchenden gibt. In Fällen wo die Jobcenter aber über Jahre dem Arbeitssuchenden nicht ein Stellenangebot unterbreiten, wäre eher zu prüfen, ob die Jobcenter ihren Verpflichtungen gegenüber den Arbeitssuchenden in ausreichendem Maße nachkommen. Hinzu kommen oftmals sehr schwammige Ausführungen in den Eingliederungsvereinbarungen. Hinzu kommt, dass die BA die Jobcenter auffordert die Eingliederungsvereinbarungen in einer Weise zu interpretieren, die sehr viel Raum für Hartz IV Sanktionen schafft. Ein Beispiel, bezüglich der Interpretation des Begriffs Weigerung: Die Weigerung umfasst in diesem Zusammenhang neben der vorsätzlichen und ausdrücklichen auch die stillschweigende und in anderer Weise gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Maßnahmeträger zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich entsprechend der gesetzmäßig getroffenen Regelungen zu verhalten. Sich weigern bedeutet auch die vorsätzliche Nichtaufnahme einer angebotenen Arbeit. Diese Weigerung kann auch in einem Verhalten während des Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräches liegen, wenn bei dem Arbeitgeber bzw. dem Maßnahmeträger der Eindruck hinterlassen wird, dass der/die Bewerber Unwillens ist, die Arbeit aufzunehmen Zum einen setzt eine solche Definition die Missachtung des Datenschutzes voraus.
Ein potentieller Arbeitgeber hat über Inhalt und Verlauf eines Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräches gegenüber dritten, auch den Jobcentern, Stillschweigen zu bewahren.
Die Jobcenter werden somit von Ihrer Dienstaufsicht angehalten und aufgefordert gegen den Datenschutz zu verstoßen. Dies führt dazu, dass etwa die Frage nach einem Betriebsrat oder die Nennung einer eigenen Gewerkschaftszugehörigkeit, ja selbst eine Gehaltsverhandlung bei einem Einstellungsgespräch als Weigerung zur Arbeitsaufnahme interpretiert werden kann. Solche Vorgehensweise erinnert an die Methoden des inzwischen nicht mehr existierenden deutschen Staates. Alleine die Tatsache, dass diese Behörde mit solchen Mitteln arbeitet, verbunden mit der in jeder Einladung zu einem persönlichen Gespräch angekündigten Sanktion bei einem Nichterscheinen, lässt das für eine gemeinsame Vereinbarung notwendige Grundvertrauen als nicht vorhanden erscheinen. Insofern ist für durchaus verständlich, jede Zusammenarbeit mit der Behörde auf die gesetzlich vorgeschrieben Punkte zu begrenzen. Eine freiwillige Vereinbarung kann unter den gegebenen Umständen nicht erfolgen. Wohl auch aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sanktionsfrei gestellt. Die Jobcenter versuchen allerdings dann, die von ihnen gewünschten Punkte der gescheiterten Vereinbarung über einen sog. Verwaltungsakt zu erzwingen. Gegen diesen stehen jedoch rechtliche Mittel in Form des Widerspruchs, der Klage und, hier besonders wichtig, der einstweiligen Anordnung zur Verfügung. Die Gerichte sollten sich im Klaren darüber sein, dass mit dem Verwaltungsakt immer etwas erzwungen werden soll, was im SGB II nicht enthalten ist, weil es gegen andere Grundrechte des Betroffenen wie Datenschutz verstößt.
Solche Verwaltungsakte sollten also nur dann rechtlich möglich sein, wenn deren Notwendigkeit offensichtlich ist. Die Sozialgerichte sollten sich eindeutig von den Jobcentern diese Notwendigkeit begründen lassen, und hier die Maßstäbe hoch anlegen, um eine Aushöhlung des Rechtsstaates zu vermeiden.
Wenn der Gesetzgeber bestimmte Regelungen aus gutem Grund einer freiwilligen Vereinbarung überlassen hat, so haben die Sozialgerichte grundsätzlich auch die Freiwilligkeit zu berücksichtigen, und damit das Recht der Betroffenen diese Vereinbarung nicht abzuschließen. (Dietmar Brach, Arbeitslosenhilfe RLP)
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