Hierzu Beispiele:
In diesen Fällen kann der Sozialpsychiatrische Dienst eine Betreuung beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dem die Person wohnt. Das Betreuungsgericht prüft die Sache und beauftragt einen Psychiater mit der Erstellung eines Gutachtens, unter anderem zu folgenden Fragen: 1. Welche Erkrankung liegt bei dem Betroffenen vor? 2. Ist es aufgrund dieser Erkrankung ausgeschlossen, dass er seine Angelegenheiten selbst wahrnimmt oder in der Zukunft selbst wieder wird wahrnehmen können? 3. Ist die Bestellung eines Betreuers und gegebenenfalls mit welchen Aufgabenkreisen erforderlich? Bei dieser Begutachtung spielt die bisherige Einschätzung des Sozialpsychiatrischen Dienstes und dessen Erfahrung" mit der betroffenen Person eine große Rolle (d.h. die Beschwerden der Nachbarn, Aktenvermerk über jeden Kontaktversuch zum Betroffenen, Aktenvermerk über jedes Telefongespräch). Erfahrungsgemäß verlässt sich das Gericht auf die Einschätzung des Sozialpsychiatrischen Dienstes und das so erstellte psychiatrische Gutachten entscheidet nach Lage der Akten, ohne den Betroffenen auch nur gesehen zu haben. Bei der Bestellung des Betreuers legt das Gericht die Aufgabenkreise fest, innerhalb derer der Betreuer für den Betroffenen handeln darf. Allerdings kann der Aufgabenkreis niemals höchstpersönliche Angelegenheiten erfassen, wie etwa die Eheschließung, die Errichtung eines Testaments oder die Ausübung des Wahlrechts. Gebräuchliche Aufgabenkreise sind:
Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet, der Betreuer bestimmt anstelle der Person, ob diese weiter in ihrer Wohnung wohnen bleiben darf oder in einer Einrichtung oder in der Psychiatrie leben muss. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob die Person allgemeingefährlich oder selbstmordgefährdet ist. Stimmt der Betreuer einem Wechsel des Aufenthaltsortes zu, gilt dies als Einwilligung der betroffenen Person. Der eigene Wille der Person zählt nicht mehr, wie früher bei der Entmündigung. Die Gesundheitsvorsorge bedeutet, dass der Betreuer bestimmen kann, dass die Person sich psychiatrisch behandeln lassen muss, ambulant oder in der offenen oder geschlossenen Psychiatrie; der Person Psychopharmaka verabreicht werden, auch wenn sie diese wegen der erheblichen Nebenwirkungen auf Körper und Psyche ablehnt; über Auflagen wie Wohlverhalten, regelmäßig beim Sozialpsychiatrischen Dienst vorsprechen, Sozialverhalten ändern, etc.. Wohnungsangelegenheiten bedeutet, der Betreuer hat das Recht, unabhängig vom Willen der betroffenen Person seinen Mitvertrag zu kündigen und die Wohnung aufzulösen. Plötzlich sieht die Person sich wohnungslos. Das passiert besonders oft mit alten Menschen, die zur Behandlung für einige Zeit ins Krankenhaus müssen und deren Betreuer schon einmal vorsorglich die Wohnung kündigt, weil er der Ansicht ist, die Person solle in ein Altenheim umziehen, ohne diese Person auch nur zu fragen, ob sie das auch will. Man sieht, wie weitreichend die Befugnisse eines Betreuers sind und wie sehr es auf die Person des Betreuers ankommt, dass er zum Wohle der betroffenen Person handelt und sich nicht von Ämtern, Gerichten und dem Sozialpsychiatrischen Dienst unterkriegen lässt. Als Betreuer werden nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig Angehörige, ehrenamtliche Betreuer, Betreuungsvereine oder Berufsbetreuer bestellt. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass für den Betroffenen jemand bestellt wird, den er nicht kennt, weil andere geeignete und bereite Personen nicht zur Verfügung stehen oder zur Verfügung stehen wollen. Ein gesetzlicher Betreuer ist eine fremde Person, der die betreute Person nicht kennt, wird eher geneigt sein, dem Vorschlag des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu folgen und einer Unterbringung der betreuten Person zuzustimmen, damit er sich nicht haftbar macht. Zudem erhalten die Betreuer mehr Geld vom Staat, wenn die Person in einer Einrichtung untergebracht ist, anstatt zu Hause und es ist für den Betreuer weniger Arbeit, da die Person im Heim den ganzen Tag unter Aufsicht steht und es nicht mehr viel zu regeln gibt. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Machen Sie deshalb eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht, machen, damit Sie für den Fall der Fälle selbst bestimmt haben, wer für Sie handeln darf und das Gericht keinen anderen Betreuer mehr bestellen kann. Daher sollte man zu seinem Hausarzt gehen und sich in einem Attest die Geschäftsfähigkeit bescheinigen lassen und eine Vertrauensperson in die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht eintragen, die nicht daran interessiert ist, Sie in eine Einrichtung zu bringen und Ihren Willen respektiert. Noch besser ist es, diese Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht vor einem Notar abzugeben, d.h. nicht nur beglaubigen, sondern beurkunden zu lassen, weil der Notar bei der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit zusätzlich bescheinigt. Dann kann der Sozialpsychiatrische Dienst später nicht behaupten, man sei bei Verfassung der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht schon nicht mehr in der Lage gewesen, eine solche Erklärung rechtswirksam abzugeben. Die Vorsorgevollmacht egal ob selbst verfasst oder notariell beurkundet kann und sollte man bei der Bundesnotarkammer zentral registrieren lassen. Das kann man selbst tun und kostet derzeit 15 . Das dort geführte Register dient der Information der mit der Betreuung befassten Stellen, damit sie wissen, dass schon eine Vorsorgevollmacht besteht und kein Betreuer notwendig ist. Dieses Formular gibt es als PDF zum Herunterladen: Hat man schon Ärger mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst, empfiehlt es sich, diesem die Patientenverfügung zu zusenden mit der Aufforderung, zukünftige Kontaktaufnahmen zu unterlassen, per Rechtsanwalt zuzusenden. Wird dies vom Sozialpsychiatrischen Dienst nicht akzeptiert, kann man dies im Gerichtswege durchsetzen. |
Freitag, 21. Juni 2013
Wie kommt es zu einer Betreuung?Man denkt, dass es nur alte Menschen betrifft, ganz und gar nicht. [sehr sehr lesenswert!!!]
Wie kommt es zu einer Betreuung?
Geschrieben von: Maria T. - https://linksunten.indymedia.org
[via Linke Zeitung]
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