Sonntag, 2. Januar 2011

Neue #Übergangsregelung bei Leistungen f. Unterkunft u. Heizung - Hintergrund d. #Änderung sind #Hinweise d. #Sozialgerichts Kassel


Pressemitteilung von Donnerstag, 30. Dezember 2010
documenta-Stadt Kassel

Neue Übergangsregelung bei Leistungen für Unterkunft und Heizung

Eine neue Regelung bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II-/Hartz IV-Empfänger) und in der Sozialhilfe will die Stadt Kassel für einen Übergangszeitraum ab Januar 2011 und vorläufig für die Dauer von sechs Monaten in Kraft setzen, kündigte jetzt Stadtkämmerer Dr. Jürgen Barthel im städtischen Pressedienst an.

 
"Damit streben wir Rechtssicherheit bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung an und passen unser Leistungssystem den Anforderungen der Sozialgerichtsbarkeit an."

Hintergrund der Änderung sind Hinweise des Sozialgerichts Kassel, das das sogenannte schlüssige Konzept und den Mietspiegel in verschiedenen Entscheidungen in Frage gestellt und Ergänzungen gefordert hatte.

 
Die Stadt Kassel hatte ihr schlüssiges Konzept jeweils angepasst und insbesondere um die Inhalte zu Wohnungsstandards unter Einbeziehung von Angebotsmieten ergänzt.
 
In Streitverfahren zum einstweiligen Rechtschutz hat das Sozialgericht Kassel nun erneut Hinweise zur Rechtssicherheit gegeben.

Diese, so Dr. Barthel weiter, habe die Stadt zum Anlass genommen, obwohl es dazu noch keine höchstrichterlichen Urteile gebe, die Grundlagen für die Leistungsgewährung anzupassen und zu ergänzen.

 
Die Stadt werde das Institut für Wohnen und Umwelt in Darmstadt beauftragen, ein Gutachten zum schlüssigen Konzept und dem Mietspiegel zu erstellen.

Für den sechsmonatigen Übergangzeitraum würden die sogenannten Mietobergrenzen auf der Basis der Werte nach dem Wohngeldgesetz festgelegt, dadurch werde die Mietobergrenze erheblich ausgeweitet.

 
Der Kämmerer: "Der Stadt Kassel entstehen voraussichtlich Mehrkosten in noch nicht feststellbarer Höhe." Die Stadt strebe mit der neuen Regelung, die für das Jobcenter und das Sozialamt der Stadt Kassel gelte, an, dass die Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel zu einem positiven Abschluss geführt werden könnten.


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