Die Kanzlei Sozialrecht hat eine sehr gut begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der KdU auf die angemessenen Kosten" eingelegt.
Mit der in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Problematik wird eine neue Debatte über die Zulässigkeit der örtlichen KdU-Richtlinien eröffnet und wir können gespannt sein, wie das BVerfG darauf reagiert.
3.3.2014 Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft auf das Angemessene (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II)
Das SG Mainz kam im Urteil vom 8.6.2012 zu dem Ergebnis, dass die Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft auf das "Angemessene" in der Auslegung, die das BSG gefunden hat (Produkttheorie zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG, konkretisiert durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09, nicht (mehr) vereinbar ist [SG Mainz, 8.6.2014]. Diese Argumentation erscheint uns zwingend. Das BVerfG hat klargestellt, dass die Ausgestaltung des Rechts auf wirtschaftliche Grundsicherung durch ein Parlamentsgesetz erfolgen muss, das auf schlüssigen und nachvollziehbaren Überlegungen basiert. Die Beschränkung des Anspruchs auf Leistungen für die Unterkunft ist weder hinreichend bestimmt, noch haben die Gerichte dieses Defizit in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise geschlossen. So kommt zB Groth, selbst Richter am LSG Schleswig, zu dem Ergebnis:
"So ist es dem BSG nicht gelungen, seine Idee von schlüssigen Konzept' zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten in der Fläche zu etablieren. Die höchstrichterlichen Vorgaben verunsichern vielmehr selbst gutwillige Verwaltungsträger und lassen sie oftmals von der Konzeptbildung absehen."
Und weiter: "Das schlüssige Konzept' ist in der Fläche gescheitert." (SGb 2013, 249-251) Dieser Befund wird durch eine [empirische Untersuchung] http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/BMVBS/Forschungen/2009/Heft142.html?nn=422466 bestätigt, die unter anderem das Bundesministerium für Verkehr, Bau-, Stadt- und Raumforschung in Auftrag gegeben hat: Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass "eine Bemessung der Mietobergrenze an bestehenden Grundlagen allein (Mietspiegelwerte, Wohngeldtabelle) nicht ausreichend sein kann, da eine solche Vorgehensweise nur sehr eingeschränkt zu einem sachgerechten Grenzwert führen kann." (Seite 104)
Wir haben nun im Auftrag Urteilsverfassungsbeschwerde zum BVerfG erhoben, in der wir vertreten, dass die Beschränkung der Leistungen für die Unterkunft aus § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II verfassungswidrig ist. Das Verfahren ist bei uns online dokumentiert. [Verfassungsbeschwerde] http://www.sozialrecht-rosenow.de/index.php?menuid=1&downloadid=498&reporeid=0
[Verfahrensdokumentation] (rr) http://www.srif.de/index.php?menuid=66&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=1&extern_meta=x&mv_content_id=3
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