EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung
Die Europaabgeordnete Rebecca Harms von den Grünen hatte am 28.9.2010 eine Anfrage hinsichtlich der Evaluierung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zur schriftlichen Beantwortung an die Kommission gestellt und dabei
wichtige und richtige Fragen gestellt.Wer auf eine ernsthafte und ergebnisoffene Überprüfung dieser Richtlinie durch die Kommission gehofft hat, muss sich enttäuscht sehen. Die Antwort von der seit Februar 2010 amtierenden EU-Kommissarin für Innenpolitik, Cecilia Malmström, lässt ein erschreckendes Maß an Ignoranz hinsichtlich grundrechtlicher Positionen der EU-Bürger erkennen.
Von Andreas Gaschler
- So wird die Vereinbarkeit der Richtlinie (RL) mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Michael Marper und mittelbar dem Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit hanebüchener Argumentation angenommen:
- Kommissarin Malmström stützt die Vereinbarkeit darauf, dass die Vorratsdaten nur für einen bestimmten Zeitraum (6 bis 24 Monate) zu speichern seien; auch dürften die Daten nicht den Inhalt von Kommunikationen umfassen. Beides ist völlig unzureichend, um die Vereinbarkeit mit der EMRK zu begründen: Die großzügige Speicherfrist von bis zu 24 Monaten kommt einer dauerhaften Speicherung sehr nahe; zudem kann es auf die Speicherdauer gar nicht entscheidend ankommen, da personenbezogene Daten auch bei eher kurzer Speicherfrist äußerst eingriffsintensiv genutzt werden können.
- Auch das Argument, dass der Inhalt der Kommunikation nicht gespeichert werde, geht fehl: Durch Nutzung der zu speichernden sog. Verkehrdaten kann z.B. herausgefunden werden, welche Person (Name, Anschrift) über eine (bekannte) dynamische IP-Addresse auf eine bestimmte Internetseite zugegriffen hat. Und die Internetkommunikation ist ja stets inhaltlich aufgeladen, da aufgerufene Internetseiten konkrete Inhalte haben und man mit den Kommunikationspartnern auch den Kommunikationsinhalt kennt (Beispiel: Wenn ich mittels der IP-Adresse xxyyzz am 21.12.2010 die
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Die Möglichkeit, vorübergehend eine nur fakultative Anwendung der RL zu regeln, um den (angeblich) nachdrücklich betriebenen Evaluationsprozess abzuwarten und nicht Mitgliedsstaaten in schwerwiegende Verfassungskonflikte zu drängen, wird ebenso lapidar beiseite geschoben: "Was die Frage einer fakultativen Anwendung der Richtlinie anbelangt, so ist sich die Kommission darüber im Klaren, dass einige Beteiligte dahin gehende Vorschläge unterbreitet haben." Es ist wohl nur als Zynismus zu bezeichnen, wenn Fragen auf diese Weise "abgehakt" werden.
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