Freitag, 8. Oktober 2010

#Menschenwürde nach #Kassenlage von Martin Staiger [via blaetter.de] #lesenswert! #genial


Menschenwürde nach Kassenlage

 

von Martin Staiger

(Blätter für deutsche und internationale Poltik)
http://www.blaetter.de/archiv/jahrgaenge/2010/september/menschenwuerde-nach-kassenlage

Dass man sich an Beschlüsse eines Gerichts zu halten hat, weiß jedes Kind. Wird ein Schwarzfahrer zu einer Geldstrafe verurteilt, hat er diese zu begleichen – oder er landet im Gefängnis. Wird ein Arbeitgeber dazu verurteilt, einen Arbeitnehmer, dem er gekündigt hatte, wieder einzustellen, wird er das umgehend tun – sonst wird es für ihn ungemütlich. Und wenn das Bundesverfassungsgericht urteilt, ist es die Regierung, die einen solchen Richterspruch sehr ernst nehmen sollte.

Das tut sie auch – zumindest meistens. Als das Bundesverfassungsgericht kürzlich die Regelungen der steuerlichen Nicht-Absetzbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte,[1] reagierte die Regierung innerhalb kurzer Zeit. Das vom Bund der Steuerzahler als "Absage an eine Steuerpolitik nach Kassenlage" gewertete Urteil war kaum veröffentlicht, da kündigte die Bundesregierung in Gestalt von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble auch schon an, die Vorgaben aus Karlsruhe zügig in Gesetzesform zu gießen.[2]

Als das Bundesverfassungsgericht einige Monate zuvor die sich im Sozialgesetzbuch II, besser bekannt als "Hartz IV", in Gesetzesform gegossene Sozialpolitik nach Kassenlage aufs Deutlichste verurteilt hatte,[3] wäre eine ähnliche Reaktion angemessen gewesen. Es kam aber anders: Kaum war das Urteil in der Welt, tönte ein vielstimmiger Chor, dass die Regelsätze auf keinen Fall erhöht werden würden. Einzelne Stimmen meinten sogar, man könne Hartz IV nun absenken. Der Bundesaußenminister witterte gar "spätrömische Dekadenz" und wieder einmal wurde das auch in seiner zweihundertachtundsechzigsten Wiederholung nicht wahrer werdende Märchen von den angeblich zu hohen Sozialleistungen erzählt, die den Anreiz zu arbeiten vernichten – was bereits durch die schiere Existenz von 6,5 Millionen Niedriglohnbeschäftigten hinreichend widerlegt ist.

Der "Bild"-Populismus: Hartzer gegen Rentner

Nachdem das Thema monatelang aus den Schlagzeilen verschwunden war, wurde es Anfang August wieder virulent. Der "Spiegel" wollte erfahren haben, dass die Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 "den Schluss nahe [legen], dass der bisherige Hartz-IV-Satz von 359 Euro für alleinstehende Erwachsene zu knapp bemessen ist und auf rund 400 Euro steigen könnte."[4] Außerdem, so "Spiegel Online", würde die von Karlsruhe beanstandete Kopplung der jährlichen Regelsatzanpassung an die Renten aufgegeben und durch eine Kopplung an die Entwicklung der Inflation sowie der Nettolöhne ersetzt. "Hartz IV steigt, Rente nicht! Ist das gerecht, Frau Ministerin?", schlagzeilte daraufhin die "Bildzeitung" [5] – ohne sich auch nur einen Deut darum zu scheren, dass Karlsruhe nicht nur das Zustandekommen des Hartz-IV-Satzes, sondern auch seine Kopplung an die Entwicklung des Rentenwertes für verfassungswidrig erklärt hatte.

Während die Bundesministerin für Arbeit und Soziales die geplante Neuregelung, den Hartz–IV-Satz an die Entwicklung der Inflation und der Nettolöhne anzukoppeln, im Lichte des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu Recht verteidigte, erteilte sie dem vom "Spiegel" gemeldeten angeblichen Hartz-IV-Satz von etwa 400 Euro eine deutliche Absage: "Es gibt keinerlei Hinweise, dass 400 Euro erreicht werden", sagte Arbeitsministerin Ursula von der Leyen. Und: "Wer Vollzeit arbeitet, muss mehr haben, als der, der vom Staat allein lebt."[6] Da war es wieder, das Lohnabstandsgebot, obwohl Karlsruhe auf 34 eng bedruckten Seiten keinen einzigen Hinweis darauf gegeben hatte, dass das – im Übrigen durch die Gesetzeslage ohnehin gewährleistete[7] – Lohnabstandsgebot für die Höhe des Regelsatzes relevant sein könnte. Im Gegenteil: Maßstab des Hartz-IV-Satzes soll nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts allein die Menschenwürde und nicht ein wie auch immer geartetes Lohnabstandsgebot sein.

Politik der Kungelrunde

Das Organ, welches dem von Karlsruhe ausgerufenen "Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums" Geltung verschaffen soll, ist nach dem Urteil das Parlament: "Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. […] Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen."

Der bisherigen Praxis, die Sozialhilfe und nunmehr die Hartz-IV-Sätze hinter verschlossenen Türen in trauter Runde auszukungeln, erteilte Karlsruhe damit eine deutliche Absage. Nur konnte, wie sich inzwischen herausgestellt hat, die Regierung das Kungeln nicht lassen. Denn eine sehr entscheidende – wenn nicht sogar die wichtigste – der dem Parlament durch die Karlsruher Richter anheim gestellten "maßgeblichen Regelungen" hat die Regierung bereits am Parlament vorbei bestimmt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nämlich inzwischen beim Statistischen Bundesamt eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008 in Auftrag gegeben.

Diese Beauftragung als problematisch zu bewerten, wirkt auf den ersten Blick wie kleinkarierte Haarspalterei. Schließlich hatte es das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt, die Daten der EVS als Grundlage für die Hartz-IV-Satz-Berechnung heranzuziehen. Und da es nicht der eigentliche Zweck der EVS ist, Daten für die Bestimmung des Existenzminimums zu liefern, bedarf es ohnehin einer Sonderauswertung. Was sollte dann daran zu kritisieren sein, dass das BMAS beim Statistischen Bundesamt eine solche Sonderauswertung in Auftrag gegeben hat?

Zu kritisieren ist zunächst die Geheimniskrämerei, die das Ministerium aus dieser Sonderauswertung macht. Trotz verschiedener Anträge und kleiner Anfragen aus allen drei Oppositionsfraktionen hat das BMAS bisher den Wortlaut des Auftrages an das Statistische Bundesamt nicht offengelegt. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob das BMAS in seinem Auftrag die Vorgabe der Ziffer 169 des Bundesverfassungsgerichtsurteils beachtet hat. Die entscheidende Passage lautet wie folgt: "Der Gesetzgeber bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden."

Was eher nebensächlich klingt, hat für die Höhe des Regelsatzes entscheidende Bedeutung. Denn es gibt hierzulande viele Menschen, die unter Hartz-IV-Niveau leben[8] und aus den unterschiedlichsten Gründen ihre Sozialleistungsansprüche nicht geltend machen. Dies sind neben vielen anderen drei große Gruppen: Zum einen alte oder erwerbsunfähige Menschen, die eine unter dem Hartz-IV-Niveau liegende Rente bekommen und keinen Antrag auf Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch XII bzw. auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geltend machen. Zum zweiten abhängig Beschäftigte, deren Einkünfte unter Hartz-IV-Niveau liegen und die keinen Antrag auf aufstockende Sozialleistungen gestellt haben – oder deren Antrag (noch) nicht bewilligt wurde. Und drittens schlecht verdienende Selbstständige, deren Nettogewinn geringer ist als Hartz IV. Aus diesem manchmal als "verdeckt arm" bezeichneten Bevölkerungsanteil hat jedoch eine unbekannte Zahl von Menschen an der EVS teilgenommen – und deren Ausgabenverhalten darf nach den Vorgaben aus Karlsruhe nicht in die Sonderauswertung einfließen, genauso wenig wie die Ausgaben derjenigen, die ausschließlich von Hartz IV bzw. von der "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" leben. Andernfalls würden deutlich zu niedrige Werte ermittelt – zu Lasten der Hartz-IV-Berechtigten.

Nach Recht und Gesetz?

Dass das BMAS diese Vorgabe bei seinem Auftrag an das Statistische Bundesamt berücksichtigt hat, könnte die Antwort des BMAS auf eine kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 6. Juli nahelegen. Der Parlamentarische Staatssekretär Ralf Brauksiepe schreibt darin, nachdem er Ziffer 169 des Urteils in den entscheidenden Auszügen zitiert hat: "Die Bundesregierung wird ihre Gesetzesvorlage an diesem Maßstab ausrichten." Es gibt jedoch auch andere Indizien: So hat die Regierung eine kleine Anfrage der SPD-Fraktion vom 7. Juli[9] bis heute nicht beantwortet. In dieser stellt die SPD unter anderem die Frage: "Wie lautet der konkrete Auftrag, den das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung der Rohdaten der EVS 2008 erteilt hat?"

Diese Verzögerung und der erkennbare Unwillen seitens der Regierung, eine von den Bündnisgrünen und der SPD gleichermaßen geforderte Expertenkommission[10] zur Berechnung des Regelsatzes beratend hinzuzuziehen, deutet eher darauf hin, dass das BMAS den Sonderauswertungsauftrag nicht hundertprozentig an den Vorgaben aus Karlsruhe ausgerichtet hat. Und da eine der beiden entscheidenden Stellschrauben für die Höhe des zukünftigen Hartz-IV-Satzes die Frage ist, ob die "verdeckt Armen" aus der Referenzgruppe der Sonderauswertung herausgenommen werden oder nicht und die Bundesregierung schon mehrfach deutlich gemacht hat, Hartz IV nicht oder höchstens ein bisschen erhöhen zu wollen, liegt der Schluss nahe, das BMAS könnte bei der Zusammensetzung der Referenzgruppe getrickst haben. Denn einmal angenommen, das BMAS hätte den Sonderauswertungsauftrag an das Statistische Bundesamt so formuliert, dass – vorsichtig ausgedrückt – nicht alle "verdeckt Armen" aus der Referenzgruppe herausgenommen werden, könnte man so den ermittelten Bedarf in der von der Bundesregierung erhofften Weise verringern.

Wie auch immer, fest steht jedenfalls bereits eines: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts oblag es ohnehin nicht dem BMAS, sondern allein dem Parlament, die Sonderauswertung beim Statistischen Bundesamt in Auftrag zu geben. Denn schließlich verpflichtete Karlsruhe den Gesetzgeber und niemanden sonst, "die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen." Dies geht bereits aus dem dritten Leitsatz des Urteils hervor, der da lautet: "Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen." Der deutsche Bundestag hätte also mit Zustimmung des Bundesrates ein Gesetz zur Auswertung der EVS beschließen müssen.

Sobald das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für Ende August oder Anfang September angekündigten Ergebnisse der EVS-Sonderauswertung vorlegt, sollten das Parlament, die Wohlfahrts- und Sozialverbände, die Gewerkschaften, die Sozialen Bewegungen und die Presse sehr genau hinschauen, ob diese den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die Angaben der "verdeckt Armen" nicht mit auszuwerten, auch wirklich genügen. Nur dann könnte toleriert werden, dass das BMAS die Sonderauswertung gegen die Vorgaben aus Karlsruhe am Parlament vorbei in Auftrag gegeben hat. Und nur so kann dann auch der Regelsatz auf der Grundlage der Daten der EVS-Sonderauswertung berechnet werden. Genügt die EVS-Sonderauswertung den Vorgaben aus Karlsruhe jedoch nicht, droht erneut ein verfassungswidriger Zustand, der dann vermutlich nur noch durch eine Normenkontrollklage zu stoppen wäre. Kurzum: Dieser Herbst wird vermutlich noch sehr spannend werden.

 


[1]Aktenzeichen 2 BvL 13/09.

[2]Vgl. "Spiegel Online", 30.7.2010. 

[3]Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010, Aktenzeichen 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09; in Auszügen veröffentlicht in "Blätter", 4/2009, S. 119-121. 

[4]Vgl. "Spiegel Online", 1.8.2010. 

[5]Vgl. "Bild", 3.8.2010, S. 1.

[6]Zit. in "Stuttgarter Zeitung", 3.8.2010, S.1. 

[7]Vgl. Paragraphen 11, 30 Sozialgesetzbuch II; Paragraph 6a Bundeskindergeldgesetz; Paragraphen 4-19 Wohngeldgesetz; vgl. auch Rudolf Martens, Damit sich Arbeit lohnt. Expertise zum Abstand zwischen Erwerbseinkommen und Leistungen nach dem SGB II, Berlin 2010. 

[8]Vgl. hierzu die Stellungnahme von Irene Becker für die 17. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 17.5.2010; Ausschussdrucksache 17 (11) 154, S. 29 f. 

[9]Vgl. Bundestagsdrucksache 17/2525. 

[10]Vgl. Bundestagsdrucksache 17/675 und 17/880.

(aus: »Blätter« 9/2010, Seite 13-16)


Posted via email from Daten zum Denken, Nachdenken und Mitdenken

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen