Donnerstag, 11. November 2010

#Waffenstillstandsbedingungen der Alliierten Compiègne, 11. November 1918


Waffenstillstandsbedingungen der Alliierten
Compiègne, 11. November 1918

A. An der Westfront

I. Einstellung der Feindseligkeiten zu Land und in der Luft, 6 Stunden nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes.

II. Sofortige Räumung der besetzten Gebiete: Belgien, Frankreich, Luxemburg sowie von Elsaß-Lothringen. Sie ist so zu regeln, daß sie in einem Zeitraum von 15 Tagen nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes durchgeführt ist. Die deutschen Truppen, welche die vorgesehenen Gebiete in dem festgesetzten Zeitraum nicht geräumt haben, werden zu Kriegsgefangenen gemacht.
Die gesamte Besetzung dieser Gebiete durch die Truppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten wird in diesen Ländern dem Gang der Räumung folgen. [...]

III. Alle Einwohner der oben aufgezählten Länder (einschließlich der Geiseln, der in Anklagezustand Befindlichen oder Verurteilten) werden in ihre Heimat zurückgeführt. Diese Rückführung beginnt sofort und muß in einem Zeitraum von 15 Tagen beendet sein.

IV. Die deutschen Heere überlassen in gutem Zustand folgendes Kriegsmaterial: 5000 Kanonen (davon 2500 schwere und 2500 Feldgeschütze), 25000 Maschinengewehre, 3000 Minenwerfer, 1 700 Jagd- und Bornbenabwurfflugzeuge, in erster Linie alle Apparate D 7 und alle für nächtlichen Bombenabwurf bestimmten Flugzeuge. [...]

V. Räumung der linksrheinischen Gebiete durch die deutschen Armeen. Die Gebiete auf dem linken Rheinufer werden durch die örtlichen Behörden unter Aufsicht der Besatzungstruppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten verwaltet. Die Truppen der Alliierten und der Vereinigten Staaten werden die Besetzung dieser Gebiete durch Garnisonen bewirken, die die wichtigsten Rheinübergänge (Mainz, Koblenz, Köln) inbegriffen je einen Brückenkopf von 30 km Durchmesser auf dem rechten Ufer beherrschen und außerdem die strategischen Punkte des Gebietes besetzen. Auf dem rechten Rheinufer wird eine neutrale Zone geschaffen.

Sie verläuft zwischen dem Fluß und einer Linie, die parallel den Brückenköpfen und dem Fluß gezogen wird, in einer Breite von 10 km von der holländischen bis zur Schweizer Grenze. Die Räumung der rheinischen Gebiete auf dem linken und rechten Ufer wird so geregelt, daß sie in einem Zeitraum von weiteren 16 Tagen durchgeführt ist, also im ganzen in 31 Tagen nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes […]

VI. In allen geräumten Gebieten ist die Fortführung von Einwohnern untersagt; dem Eigentum der Einwohner darf kein Schaden oder Nachteil zugefügt werden. Niemand wird wegen der Teilnahme an Kriegsmaßnahmen, die der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vorausgegangen sind, verfolgt werden.
Keinerlei Zerstörungen irgendwelchen Art dürfen ausgeführt werden.

Militärische Einrichtungen jeder Art werden in unversehrtem Zustande ausgeliefert, ebenso alle militärischen Vorräte, Lebensmittel, Munition, Ausrüstungsstücke, die nicht in dem für die Räumung festgesetzten Zeitraum mitgeführt werden konnten.
Die Depots von Lebensmitteln jeder Art für die Zivilbevölkerung, Vieh usw. müssen an Ort und Stelle belassen werden.
Es dürfen keine allgemeinen oder staatlichen Maßnahmen ergriffen werden, die eine Entwertung der industriellen Anlagen oder eine Verringerung ihres Personals zur Folge hätten.

VII. Die Verkehrsstraßen und -mittel jeder Art, Eisenbahnen, Schiffahrtsstraßen, Landstraßen, Brücken, telegraphische und telephonische Anlagen dürfen nicht beschädigt werden. Das gesamte dort gegenwärtig verwendete Zivil- und Militärpersonal verbleibt im Dienst.
Den assoziierten Mächten sind auszuliefern: 5 000 gebrauchsfertige Lokomotiven und 150000 Eisenbahnwagen in gutem Zustand sowie mit allen Ersatzteilen und dem nötigen Gebrauchsgerät ausgestattet. […]

IX. Das Recht der Requisition wird von den Armeen der Alliierten und der Vereinigten Staaten in allen besetzten Gebieten ausgeübt, unter Vorbehalt der Abrechnung mit den zuständigen Stellen.
Der Unterhalt der Besatzungstruppen der rheinischen Gebiete (Elsaß-Lothringen ausgenommen) erfolgt auf Kosten der deutschen Regierung.

B. Bestimmungen, betreffend die deutschen Ostgrenzen

XII. Alle deutschen Truppen, welche sich augenblicklich auf den vor dem Kriege zu Österreich-Ungarn, Rumänien, der Türkei gehörigen Gebieten befinden, müssen unverzüglich hinter die deutschen Grenzen, wie sie am 1. August 1914 waren, zurückgehen. Alle deutschen Truppen, welche sich augenblicklich auf den vor dem Kriege zu Rußland gehörigen Gebieten befinden, müssen ebenfalls hinter die wie oben angegebenen deutschen Grenzen zurückgehen, sobald die Alliierten, unter Berücksichtigung der inneren Lage dieser Gebiete, den Augenblick für gekommen erachten.

XV. Verzicht auf die Friedensverträge von Bukarest und Brest-Litowsk und ihre Zusatzverträge.

XVI. Die Alliierten sollen freien Zugang zu den von den Deutschen an ihren Ostgrenzen geräumten Gebieten haben, sowohl über Danzig als auch über die Weichsel, um die Bevölkerungen dieser Gebiete verpflegen zu können und zum Zweck der Aufrechterhaltung der Ordnung.

C. In Ostafrika

XVII. Abzug aller deutschen in Ostafrika kämpfenden Truppen innerhalb einer durch die Alliierten festgesetzten Frist.

D. Allgemeine Bestimmungen

XIX. Jeder nachträgliche Verzicht und jede nachträgliche Forderung seitens der Alliierten und der Vereinigten Staaten wird vorbehalten.
Schadenersatz: Während der Dauer des Waffenstillstandes darf der Feind kein(- öffentlichen Werte beseitigen, welche den Alliierten als Sicherheit für die Deckung der Kriegsschäden dienen könnten.
Sofortige Zurückerstattung des Kassenbestandes der Banque Nationale de Belgique und im allgemeinen sofortige Zurückerstattung sämtlicher Dokumente, Bargeld und Wertpapiere, die öffentliche und private Interessen in den besetzten Gebieten berühren.
Rückerstattung des russischen oder rumänischen Goldes, welches von den Deutschen beschlagnahmt oder ihnen ausgeliefert worden ist. Dieses Gold wird von den Alliierten bis zur Unterzeichnung des Friedens in Verwahrung genommen werden.

E. Bestimmungen hinsichtlich der Seemacht

XX. Sofortige Einstellung jeder Feindseligkeit zur See und genaue Angabe, wo sich deutsche Fahrzeuge befinden, und ihrer Bewegungen [...]

XXII. Den Alliierten und den Vereinigten Staaten sind alle zur Zeit vorhandenen Unterseeboote [...] mit ihrer vollständigen Bewaffnung und Ausrüstung in den von den Alliierten und den Vereinigten Staaten bezeichneten Häfen auszuliefern. Diejenigen, weiche nicht auslaufen können, werden, was Personal und Material anbetrifft, abgerüstet und verbleiben unter der Bewachung der Alliierten und der Vereinigten Staaten [...]

XIII. Die Kriegsschiffe der deutschen Hochseeflotte, welche die Alliierten und die Vereinigten Staaten bezeichnen, werden sofort abgerüstet und alsdann in neutralen Häfen oder in deren Ermangelung in Häfen der alliierten Mächte interniert [...]

XXVI. Die Blockade der alliierten und assoziierten Mächte bleibt im gegenwärtigen Umfange bestehen. Deutsche Handelsschiffe, die auf hoher See gefunden werden, unterliegen der Wegnahme.
Die Alliierten und die Vereinigten Staaten nehmen in Aussicht, während der Dauer des Waffenstillstands Deutschland in dem als notwendig anerkannten Maße mit Lebensmitteln zu versorgen.

XXIX. Deutschland räumt sämtliche Häfen des Schwarzen Meeres und liefert den Alliierten und den Vereinigten Staaten sämtliche von den Deutschen im Schwarzen Meere beschlagnahmten russischen Kriegsschiffe aus [...]

F. Dauer des Waffenstillstandes

XXXIV. Die Dauer des Waffenstillstandes wird mit der Möglichkeit der Verlängerung auf 36 Tage festgesetzt.
Während dieser Dauer kann der Waffenstillstand, wenn seine Bestimmungen nicht ausgeführt worden sind, von einer der vertragschließenden Parteien gekündigt werden. Diese muß von der bevorstehenden Kündigung 48 Stunden vorher Kenntnis geben.
Es gilt als ausgemacht, daß die Ausführung der Artikel III und XVIII zur Kündigung des Waffenstillstandes wegen unzulänglicher Ausführung in den bestimmten Fristen nur für den Fall böswilligen Verhaltens bei der Ausführung Anlaß gibt.
Um die bestmögliche Ausführung des vorliegenden Abkommens zu sichern, wird die Einsetzung einer Ständigen Internationalen Waffenstillstandskommission grundsätzlich angenommen. Diese Kommission wird unter oberster Leitung des Oberkommandos der Alliierten zu Wasser und zu Lande ihre Tätigkeit ausüben.
Der vorliegende Waffenstillstand ist unterzeichnet worden am 11. November 1918 um 5 Uhr - französische Zeit.

Quelle: Deutsches Historisches Museum

http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/waffenstillstand/index.html


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