Mittwoch, 5. Juni 2013

lesebefehl --->>> Die Hochschule Niederrhein und ihre Putzfrauen [via LabourNet Germany]

Dossier

LabourNet Germany vor dem Amtsgericht Krefeld!
 
[via LabourNet Germany]
 

Landgericht Hamburg: "Keine Zensur für LabourNet"
Am 12.6.2013 um 13,00 Uhr (Saal H 206 2. Etage) findet vor dem Amtsgericht Krefeld ein Verhandlungstermin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Hochschule Niederrhein gegen Labournet.de e.V. statt.
 
Die Hochschule Niederrhein verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung von labournet.de den Widerruf folgender Behauptungen:
a) "Putzfrauen sollen unsichtbar sein … Die schöne, heile Welt von Büros, Krankenhäusern oder Universitäten soll nicht durch den Anblick hektisch putzender und unterbezahlter Frauen gestört werden."
b) "… die Verwaltung meinte, im „Interesse der Hochschule Niederrhein" die Arbeitszeiten auf 5.00 bis 8.00 Uhr verlegen zu müssen. Da ihr klar war, dass die Frauen einer entsprechenden Änderungskündigung nicht zustimmen würden, wählte sie den in der Branche allgemein üblichen Weg. Man will nicht auf die mit dem Gebäude vertrauten und eingearbeiteten Kräfte, also das „Know How" verzichten, aber die Bedingungen ändern – also kündigt die alte Firma die Verträge und der Auftrag wird von einer neuen Firma übernommen, die die Frauen unter Androhung des Arbeitsplatzverlustes zwingen kann, neue Verträge zu unterschreiben."
c) "Und das von ihrer eigenen Institution, die ihre fragwürdigen „ästhetischen" Vorstellungen über die Interessen der betroffenen Frauen stellt."
LabourNet Germany ist der Auffassung, dass es sich bei diesen Behauptungen um eine Kritik handelt, die vom Recht auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit gedeckt ist.
Die Verhandlung ist öffentlich (es finden Einlasskontrollen statt!) und wir würden uns über breite Öffentlichkeit und Unterstützung freuen!

  • Hochschule Niederrhein pocht auf Entfernung und Widerruf
    Am 26. März veröffentlichen wir den Artikel „Putzfrauen sollen unsichtbar sein – Beispielhafte Solidarität an der Hochschule Niederrhein in Mönchengladbach" von der Arbeiterkorrespondenz Düsseldorf.  Die Hochschule Niederrhein ist darüber offensichtlich nicht erfreut und schreibt: „(…) in dem o.g. Artikel berichtet die in Trägerschaft von labournet.de e.V. (künftig: labournet) stehende Webseite LabourNet.de über die Neuorganisation des Reinigungsdienstes an der Hochschule Niederrhein (künftig: HN) und stellt in dem Zusammenhang falsche, rufschädigende sowie die Handlungsfreiheit der HN zu beeinträchtigen geeignete Behauptungen auf. Wegen dieser Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der HN steht ihr gegen labournet ein Anspruch auf Entfernung des Artikels und Widerruf der darin enthaltenen falschen Behauptungen aus § I 004 BGB analog zu. (…) Sie sind daher aufgefordert, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 25.04.2013 den Artikel zu entfernen und an gleicher Stelle die falschen Tatsachenbehauptungen, wie sie vorstehend dargestellt wurden, zu widerrufen. Andernfalls müssen Sie mit der Einleitung gerichtlicher Schritte gegen labournet.de rechnen…" Siehe das Schreiben der HN vom 17.04.2013
    Bedauerlicherweise können wir diesem Ansinnen der Universität nicht nachkommen. Wir haben uns nochmal sachkundig gemacht und schrieben an die Hochschule zurück: „(…) vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihre juristischen Ausführungen. Hiermit weisen wir Ihren Anspruch auf Entfernung des Artikels „Putzfrauen sollen unsichtbar sein – Beispielhafte Solidarität an der Hochschule Niederrhein in Mönchengladbach", veröffentlicht am 26. März 2013 (…) sowie den Widerruf der darin enthaltenen Behauptungen zurück. Der Inhalt Ihres Schreibens bietet keinen Anlass von der bisherigen Darstellung abzuweichen. Die genannten Fakten (Kündigung des bisherigen Vertrags durch die Hochschule, Kündigung der Arbeitsverträge durch das bisherige Reinigungsunternehmen, Übernahme des gesamten Personals und Verpflichtung zur Arbeit in den frühen Morgenstunden durch das neue Reinigungsunternehmen) wurden durch Ihr Schreiben ausdrücklich bestätigt…" Siehe dazu das Schreiben der Redaktion des LabourNet Germany vom 24.04.2013
  • Kritik an neuem Putz-Turnus in der Hochschule Niederrhein
    „Die Vergabe der Reinigungsarbeiten an der Hochschule Niederrhein in Mönchengladbach an ein neues Unternehmen ist auf Kritik gestoßen. Die Initiative „Labournet", nach eigener Aussage ein Treffpunkt der gewerkschaftlichen Linken, wirft der Hochschule vor, damit zur Verschlechterung der Arbeitsbedingungen der Reinigungskräfte beigetragen zu haben. (…)  Im Gespräch mit der WZ wies Hochschulsprecher Tim Wellbrock Dienstag die Vorwürfe zurück. Die Hochschule sei verpflichtet gewesen, nach vier Jahren die Reinigungsarbeiten neu auszuschreiben. Wie die neue Firma die Abläufe mit den Reinigungskräften regele, liege außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Hochschule. Begonnen werde morgens aber nicht um 5 Uhr, sondern um 5.30 Uhr…" Artikel in der Westdeutschen Zeitung vom 26.03.2013 externer Link
  • Putzfrauen sollen unsichtbar sein – Beispielhafte Solidarität an der Hochschule Niederrhein in Mönchengladbach
    „Die Prekarisierung und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen konnte und kann auch deswegen so rasch zunehmen, weil viele der davon betroffenen Arbeitsbereiche unsichtbar bleiben. Diese Unsichtbarkeit hat für viele ArbeiterInnen selbst ihren Preis, da sie mit Arbeit in der Nacht, am Wochenende oder in den frühen Morgenstunden verbunden ist. Das gilt insbesondere für Reinigungskräfte. Die schöne, heile Welt von Büros, Krankenhäusern oder Universitäten soll nicht durch den Anblick hektisch putzender und unterbezahlter Frauen gestört werden. So hatte es sich wohl auch die Verwaltung der Hochschule Niederrhein in Mönchengladbach gedacht. Dort putzen bisher 19 Frauen für die Firma Uniserve je nach Arbeitsanfall ab 16 oder 17 Uhr die Büros, Hörsäle und Toiletten, zum Mindestlohn von 9 Euro pro Stunde. Weder das Lehrpersonal noch die StudentInnen scheint das bisher gestört zu haben, aber die Verwaltung meinte, im „Interesse der Hochschule Niederrhein" die Arbeitszeiten auf 5.00 bis 8.00 Uhr verlegen zu müssen. Da ihr klar war, dass die Frauen einer entsprechenden Änderungskündigung nicht zustimmen würden, wählte sie den in der Branche allgemein üblichen Weg. Man will nicht auf die mit dem Gebäude vertrauten und eingearbeiteten Kräfte, also das „Know How" verzichten, aber die Bedingungen ändern – also kündigt die alte Firma die Verträge und der Auftrag wird von einer neuen Firma übernommen, die die Frauen unter Androhung des Arbeitsplatzverlustes zwingen kann, neue Verträge zu unterschreiben…" Artikel von Arbeiterkorrespondenz Düsseldorf vom 25.3.2013




Im Bildungswesen wird weiter privatisiert. Konzerne machen Schulen und Kindergärten zu Werbeträgern. [via Junge Welt] lesenswert!!!


»Der Staat verkauft die Kinder an die Industrie«

Im Bildungswesen wird weiter privatisiert.

Konzerne machen Schulen und Kindergärten zu Werbeträgern.

Gespräch mit Anne Markwardt

Interview: Ben Mendelson
 
[via Junge Welt]
 
 
 
 
Anne Markwardt ist bei der Verbraucherorganisation foodwatch für das Thema Kinderlebensmittel zuständig

Vor drei Wochen hat die Verbraucherorganisation foodwatch dem »ungesunden Dickmacher« Capri-Sonne den »Goldenen Windbeutel« für die »dreisteste Werbelüge 2013« verliehen, weil dieser massiv an Kinder vermarktet wurde. Passiert das auch an Schulen?

Die Lebensmittelindustrie ist auch an Schulen vertreten. Konzerne wie Nestlé, McDonald's oder Ritter stellen Unterrichtsmaterialien zur Verfügung und versuchen so, ihre Marken in den Schulen zu positionieren und bestimmte Botschaften über Ernährung zu vermitteln. Damit erhalten die Kinder oft ein falsches Bild. Außerdem finanzieren Marken wie PomBär oder funny-frisch Preisverleihungen, Sportveranstaltungen und Schulfeste. Auch Kindergärten werden zur Werbefläche, sie erhalten z.B. Päckchen mit kostenlosen Produktproben zugeschickt.

Ist Werbung an Schulen überhaupt erlaubt?

Alle 16 Bundesländer haben unterschiedliche Schulgesetze. Außer in Berlin ist kommerzielle Werbung an Schulen überall verboten. Erlaubt sind aber Schulauftritte von Firmen und die Finanzierung schulischer Aktivitäten, wenn dabei nicht »der pädagogische Nutzen« vernachlässigt wird. Dieser Nutzen ist aber nicht definiert, die Auslegung liegt letztlich bei Schulleitern und Lehrern. Die stehen dann vor der Frage, ob sie eine gesponserte Veranstaltung machen oder gar keine. Skandalös ist daran, daß der Staat die Schulen in diese Situation bringt, indem er solche Kernaufgaben an die Privatwirtschaft abgibt – und damit die Kinder an die Industrie verkauft.

Gibt es Studien darüber, in welchem Maße an Schulen geworben wird?

Was die Lebensmittelindustrie angeht, liegen uns keine Langzeitstudien vor. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hat allerdings festgestellt, daß die Privatisierung des Bildungswesens in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Neben der Lebensmittelindustrie machen sich jetzt auch Energieunternehmen oder die vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall finanzierte Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft im Bildungswesen breit. Sie versuchen beispielsweise, in den Politik- oder Sozialkunde-Unterricht einzudringen.

Die Organisation Lobbycontrol hat den Einfluß von Lobbyisten auf Schulen aufgedeckt: Quasi jede lobbyistische Gruppierung versucht, Einfluß zu gewinnen. Die Gründung spezialisierter Werbeagenturen wie der »Deutschen Schulmarketing Agentur« zeigt, wie weit die Entwicklung vorangeschritten ist. Zu ihren Kunden zählen laut Lobbycontrol u.a. die AOK, die Deutsche Bank und Nokia.

Ist diese Form von Werbung effektiv?

Absolut. Die Marken werden in einem vertrauenswürdigen Umfeld präsentiert. Das Ziel der Industrie ist, sich bei den Kindern bekanntzumachen. Das funktioniert an Schulen und Kindergärten besonders gut, weil dort Erzieher und Lehrer sind, denen die Kinder vertrauen und von denen man annimmt, daß sie nur das Beste für die Heranwachsenden wollen.

Perfide daran ist, daß die Kinder dieser Werbung überhaupt nicht ausweichen können, schließlich müssen sie zur Schule gehen und beispielsweise mit den gesponserten Materialien arbeiten. Dieser Werbung kann sich also kein Kind entziehen – und Eltern können ihre Kinder faktisch davor nicht schützen

Was sollte die Politik gegen die Privatisierung an den Schulen tun?

Die Werbung an Schulen und Kindergärten muß unterbunden werden. Damit sind auch Veranstaltungen gemeint, die im Zusammenhang mit Markennamen oder Logos stehen. Die Lebensmittelindustrie trägt mit ihrem auf Kinder ausgerichteten Junkfood-Marketing eine Mitverantwortung für Übergewicht, Fehlernährung und ernährungsbedingte Krankheiten bei jungen Menschen. Die Lebensmittelindustrie ist nicht Teil der Lösung, sondern Kern des Problems. Schulen und Kindergärten müssen finanziell so ausgestattet werden, daß sie wieder werbefrei werden.



»Der Staat verkauft die Kinder an die Industrie« [via Nachdenkseiten]


 
 
»Der Staat verkauft die Kinder an die Industrie«
 
[via Nachdenkseiten]
 
 


Im Bildungswesen wird weiter privatisiert. Konzerne machen Schulen und Kindergärten zu Werbeträgern.
 
Gespräch mit Anne Markwardt

Quelle: Junge Welt
 


Zur Vertiefung --->>> Der Psychopath ist der vollends kapitalistische Mensch, ein reines Waren- und Geldsubjekt


Der Psychopath als Vorbild?

[via Nachdenkseiten]

http://www.nachdenkseiten.de/?p=17496#more-17496

 

Am 3. Juni 2013 gab der Sender 3SAT in seiner Sendung Kulturzeit dem englischen Psychologieprofessor Kevin Dutton Raum und Zeit, sein Loblied auf den „Psychopathen" zu singen. Die Sendung hat Götz Eisenberg zu ein paar kritischen Anmerkungen provoziert.

Nachdem vor einigen Wochen bereits das Nachrichtenmagazin Der Spiegel unter dem Titel Raubtiere ohne Ketten reißerisch über das Psychopathen-Buch des englischen Psychologen Kevin Dutton berichtet hat, hat nun auch 3SAT am 3. Juni 2013 in seiner Sendung Kulturzeit ein Interview mit Kevin Dutton gezeigt, in dem er ausführlich auf die „Vorbildfunktion der Psychopathen" einging. Diese seien durchsetzungsfähig, könnten sich auf das Wesentliche konzentrierten und handelten sehr überlegt. Von diesen Charaktereigenschaften könnten wir alle im Alltag profitieren. Für Psychopathen sei wegen ihrer weitgehenden Angstfreiheit „alles möglich" und sie besäßen eine „unbekümmerte Rücksichtslosigkeit". Eine „bisschen Psychopathie" käme uns allen zu Gute, Psychopathie wirke als „Karriere-Turbo".

Das gelte allerdings nur für eine gewisse Kategorie unter den Psychopathen, nämlich die „funktionierenden Psychopathen". Wenn man unintelligent, aggressiv und psychopathisch sei und dazu noch in der Unterschicht aufwachse, werde man Schutzgeldeintreiber oder Schläger und lande über kurz oder lang im Gefängnis. „Wenn Sie psychopathisch, intelligent und brutal sind und in guten Verhältnissen aufgewachsen sind, dann stehen Ihnen alle noch so exotischen Berufe offen."

Noch einmal wies Dutton darauf hin, dass man bei einer groß angelegten Untersuchung in Großbritannien herausgefunden habe, dass die meisten Psychopathen unter den Firmenbossen zu finden seien, gefolgt von Anwälten, Journalisten und Chirurgen. Die Gesellschaft profitiere von erfolgreichen Psychopathen. Er, Dutton, habe den Eindruck, „dass unsere heutige Gesellschaft zunehmend psychopathisch wird." Eine groß angelegte Untersuchung unter amerikanischen Studenten habe ergeben, dass Empathie und Mitgefühl sich in den letzten Jahrzehnten – forciert in den letzten zehn Jahren – dramatisch zurückgebildet hätten, während die Werte für Narzissmus „durch die Decke" gingen.

All das trägt dieser Kevin Dutton so nüchtern vor, als ginge es um eine Studie über die Freizeit- und Essgewohnheiten englischer Mittelschichtsfrauen.

Die akademische Psychologie verschwendet keinen Gedanken an die Strukturvorgaben und Funktionsimperative der kapitalistischen Wirtschaft. Sie ist auf dem gesellschaftlichen Auge blind und versucht deshalb, wie Peter Brückner bemerkte, „den Stand der Gestirne bei bereichsweise bedecktem Himmel zu bestimmen". Sie kann und will nicht erkennen, dass die beschriebenen Phänomene eine Begleiterscheinung des neuen kapitalistischen Zeitalters darstellen.

Der Psychopath ist der vollends kapitalistische Mensch, ein reines Waren- und Geldsubjekt, dem die äußere soziale Kälte zur zweiten inneren Natur geworden ist. Dutton interpretiert und hinterfragt die angesprochenen Entwicklungen nicht, sondern schildert sie wie Naturprozesse, die er beobachtet und gemessen hat.

Unsereiner nimmt schaudernd zur Kenntnis, dass die vom Kapitalismus auf seiner gegenwärtigen Entwicklungsstufe vorangetriebenen Flexibilisierungs- und Mobilisierungsprozesse auf der Innenseite der Subjekte einen Schwund all der Eigenschaften mit sich bringen, die wir bis dato für die eigentlich menschlichen angesehen haben.

Alles, was diesen Psychopathen das Fortkommen unter den Bedingungen des flexiblen Kapitalismus erschwert, wird wie Ballast abgeworfen. Zurück bleibt jene „unbekümmerte Rücksichtslosigkeit", von der Kevin Dutton bewundernd spricht, als handele es sich geradezu um eine neue Kardinaltugend.

Was Adorno bereits in den vierziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts über die „Radiogeneration" sagte, gilt umso mehr für die Ego-Generation von heute: Sie wollen „sich einpassen, das können, was alle können, das noch einmal tun, was alle tun. Sie sind illusionslos. Sie sehen die Welt endlich, wie sie ist, aber um den Preis, dass sie nicht mehr sehen, wie sie sein könnte. Darum fehlt es ihnen auch an Leid.

Sie sind ‚abgehärtet' im physischen und im psychologischen Sinn. Ihre Kälte ist eines ihrer hervortretendsten Merkmale, kalt fremdem Leiden gegenüber, aber auch sich selbst gegenüber. Ihr eigenes Leiden hat so wenig Macht über sie, weil sie sich kaum daran zu erinnern vermögen: es vergeht so, wie der nach der Narkose erwachte Patient von den Schmerzen der Operation nichts mehr weiß … . Dieser Kälte entspricht eine geheime Komplizität mit den Dingen, denen man selber ähnlich zu sein strebt."

Auch der 3SAT-Kommentar enthielt sich jeder Kritik, sondern stellte lediglich fest, die Thesen von Kevin Dutton seien zwar gewagt, aber nicht von der Hand zu weisen. Vielleicht seien die Psychopathen die „geistig Gesunden von morgen". Sie seien „besser gerüstet für den ganz alltäglichen Wahnsinn".




6 276 000 tatsächliche Arbeitslose - tatsächliche Arbeitslosenzahl doppelt so hoch wie die offizielle Ziffer


Nebelkerzen der Bundesagentur für Arbeitslose
[RotFuchs - Ausgabe Juni 2013 - Seite 4]
"So stehen Behauptungen nachgeordneter BA-Mitarbeiter im Raum,
die tatsächliche Arbeitslosenzahl sei ungefähr doppelt so hoch wie
die offizielle Ziffer. Das wären dann allerdings schon etwa
6 276 000 Arbeitslose,
was einer Quote von 14,8 % entspräche."


Begründung der Verfassungswidrigkeit von Einschränkungen des Existenzminimums-->> Warum Hartz IV Verfassungswidrig ist


Warum Hartz IV Verfassungswidrig ist

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Einschränkungen des Existenzminimums
durch das Zweite Sozialgesetzbuch (Sanktionen nach § 31 SGB-II)
auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von Dipl.-Ing. Ulrich Engelke
 
[via gegen-hartz.de]
 
 
 

Vorbemerkungen: Für die Richtigkeit und für Folgen aus der Anwendung dieses Manuskripts wird keinerlei Gewährleistung bzw. Haftung übernommen. Die Verwendung erfolgt ausschließlich auf eigene Verantwortung. Der Verfasser beansprucht ausdrücklich keine Urheberrechte.

Im ersten Leitsatz des Urteils des BVerfG wird ein Grundrecht auf ein Existenzminimum definiert. Man muss jedoch feststellen, dass diese neue Grundrechtsdefinition bisher nur sehr selten wahrgenommen wird. In der Gesellschaft ist sie längst noch nicht angekommen. Von den herrschen politischen Kräften wird sie nicht nur ignoriert, sondern gezielt hintertrieben. Vor allen Dingen wird durch die massive Verhetzung von Hilfebedürftigen ein breiter gesellschaftlicher Konsens gegen die Umsetzung in die Sozialgesetzgebung erzeugt. Beispiele für Verhetzungskampagnen sind Westerwelles Äußerungen über „spätrömische Dekadenz" und die perfekt unterschwellig wirkende und meisterhafte Formulierung der Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel, die immer mal wieder von „Arbeitsanreizen" spricht.

Das hat Methode, denn Sanktionen erzeugen Druck auf den „Arbeitsmarkt", machen Lohnabhängige gefügig und schwächen unsere Gewerkschaften. Auch deswegen ist Deutschland Lohndumpingweltmeister. Die Arbeitnehmer in Deutschland haben Angst davor selbst in Hartz-IV zu geraten und trotzdem sind viele für Sanktionen. Die Verhetzung hat die Gesellschaft bereits gespalten und vernichtet das Gefühl füreinander. Man sieht nicht hin, wenn Mitbürger unter Zwang und Zwangsarbeit leiden müssen oder wenn etliche die Wohnungen verloren haben und auf der Straße leben müssen. Dies betrifft vor allen Dingen Jugendliche.

Die Menschenverächter sind gnadenlos. Es geht um Profit. Vielleicht ist es aber auch die pure Lust an der Vernichtung von Existenzen - dies alles im Gegensatz zur Verpflichtung des Staates, für das neu definierte Grundrecht einer materiellen Existenzsicherung aktiv und vorauseilend zu sorgen. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird beschädigt. Das ungehemmte Aufblühen der Hetzkampagnen nach dem Urteil zeigt, dass Vorsatz besteht. Die Herrschenden sind sich der
Verfassungswidrigkeit von Sanktionen sehr wohl bewußt. Sie bilden eine eingeschworene Mafia mit den Profiteuren.

Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach SGB-II:
Mit Beschluss vom 09. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bemessung der Regelsätze für Hilfebedürftige nicht den grundgesetzlichen Ansprüchen genügt.

Zitat aus dem Urteilsspruch:
1. § 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2718), vom 20. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1702), vom 18. Juni 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 1139), vom 26. Juni 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102) und vom 17. Juni 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 1342) sind mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar.

Das BVerfG hat weiterhin festgelegt, wie die Ansprüche Hilfebedürftiger zu ermitteln sind.
Zitat des dritten Leitsatzes:


Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Im weitgehender gesellschaftlicher Übereinstimmung wird das Urteil des BVerfG vorwiegend so aufgefaßt, als wäre ausschließlich über die Höhe des Regelsatzes für Hilfebedürftige entschieden worden. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Festlegung der Höhe grundsätzlich nur dann durch das BVerfG möglich ist, wenn grundgesetzliche Ansprüche auf die Hilfe bestehen. Denn ohne eine Verpflichtung zur Existenzsicherung würde es sich um eine freiwillige Leistung der Bundesrepublik Deutschland für seine hilfebedürftigen Bürger handeln. Darüber hätte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu befinden. Das Bundesverfassungsgericht hat den grundgesetzlichen Anspruch auf das Existenzminimum in seinem Urteil umfänglich begründet. Er wird in den vier Leitsätzen des Urteils den Bemessungskriterien vorangestellt. Zuerst der Anspruch, dann die Festlegung der Höhe. Das ist die Konsistenz des Urteils.

Der erste Leitsatz beschreibt den allgemeinen Anspruch (auf ein menschenwürdiges Existenzminimum) und formuliert ein Grundrecht. Die Ausführungen des BVerfG beim ersten Leitsatz sind eindeutig und bedürfen keiner Kommentierung

Zitat 1. Leitsatz:

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Im zweiten Leitsatz werden Spezifikationen der Ausgestaltung des Existenzminimums aufgeführt.

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Die Spezifikationen des zweiten Leitsatzes zum Grundrecht sind im Einzelnen auflösbar:

1. Auf das Grundrecht besteht ein absoluter Anspruch. Es ist daher nicht einschränkbar. Sanktionen, durch § 31 im SGB-II formuliert, werden durch den absoluten Anspruch ausgeschlossen und praktisch verboten.

2. Der Anspruch wird nochmals bekräftigt. Er ist „unverfügbar und muss eingelöst werden". Er ist daher nicht einschränkbar und die Existenzsicherung muss gewährleistet sein. Ausnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Das Grundrecht wird vom Gesetzgeber konkretisiert. Er hat es gemäß der im dritten Leitsatz genannten und oben bereits aufgeführten Spezifikationen transparent zu bestimmen.

4. Es ist stetig zu aktualisieren. Gründe könnten Preiserhöhungen oder sich allgemein höhere Lebensstandards in der Gesellschaft auch mit neueren technischen und allgemein „breit" verwendeten Entwicklungen (bestehende Lebensbedingungen) sein. Dann wäre der Regelsatz in der Höhe entsprechend anzupassen.

5. Der Gesetzgeber besitzt einen Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum darf aber nicht so verstanden werden, dass dadurch eine rechtliche Öffnung für Sanktionsmöglichkeiten erfolgt. Dagegen sprechen zwei Gründe. Erstens setzt der erste Leitsatz eine (absolute) Haltelinie dagegen und zweitens wird unter Randziffer 133 explizit zum Gestaltungsspielraum klargestellt, dass er sich ausschließlich auf eine allgemeine Spezifikation bezieht, vergl. Kommentierung von Randziffer 133 weiter unten. Anm.: Ohne weitere Erläuterungen ist die Formulierung jedoch mißverständlich.

Die Leitsätze stellen das Grundrecht auf ein Existenzminimum zusammenfassend an den Anfang. In der Begründung des Urteils wird zum Anspruch dann rechtlich umfassender ausgeführt. Die Texte der ersten beiden Leitsätze sind erkennbar (zusammenfassend verkürzter) Bestandteil der Begründungen unter Randziffer 133.

Zitat Randziffer 133
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 45, 187 <228>; 82, 60 <85>; 113, 88 <108 f.>; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind (vgl. BVerfGE 35, 202 <236>; 45, 376 <387>; 100, 271 <284>). Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

Unter Randziffer 133 wird direkt ausgeführt, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sich auf die unausweichlichen Wertungen bezieht, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind und allgemeingültig für sämtliche Hilfebedürftige gelten.

Zitat aus Randziffer 133 zum Gestaltungsspielraum:
Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des Existenzminimums verbunden sind.

Diese Festlegung schließt damit eine willkürlich auf den Einzelnen bezogene Unterdeckung aus und bestätigt die oben vorgetragene Kommentierung der Leitsätze, dass der freie Gestaltungsraum für Sanktionen nicht nutzbar ist. Wertungen sind beispielsweise die genaue Festlegung der Teilhabemöglichkeiten, die Ausstattung der Wohnung, Anspruch auf übliche technische Geräte usw.. Anm.: Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Katalog aller Mindestansprüche aufgestellt. Auch wenn der Gesetzgeber einen freien Gestaltungsspielraum besitzt, bleibt er doch an die Gewährleistung des Existenzminimums (Grundrecht) gebunden. Dies schließt beispielsweise auch eine Teilhabe am kulturellen Leben usw. ein und beschränkt sich nicht auf das ausschließlich Physische.

In der vorliegenden Berechnung des Regelsatzes ist eine freiwillige Leistung jedoch nicht zu erkennen. Die Leistungen sind so niedrig angesetzt, dass man annehmen kann, dass höchstens das grundgesetzliche Mindestmaß erfüllt ist. Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht - denn einige Sozialgerichte sind der Auffassung, die Regelsätze seien zu niedrig bemessen - sind anhängig. Im übrigen müßte zur Ausschöpfung eines eventuellen Sanktionsspielraumes eine freiwillige Leistung des Gesetzgebers in der Berechnung des Regelsatzes ausgewiesen sein. Ein Sanktionsspielraum ist jedoch durch das Fehlen der Definition der freiwilligen Leistung nicht bestimmt. Mit der Begründung des Gestaltungspielraumes zu sanktionieren, wäre deshalb verfassungsrechtlich nicht möglich. Gegebenenfalls wäre es verfassungsrechtlich zu überprüfen.

Das Bundesverfassungsgericht stellt an die Zahlung von Leistungen an Hilfebedürftige bestimmte Bedingungen. Sie besitzen dann unabweisliche Ansprüche, wenn keine Mittel aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen vorhanden sind und keine Zuwendungen Dritter erfolgen.

Zitat Randziffer 134:
a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche
Gewalt, sie zu achten und zu schützen (vgl. BVerfGE 1, 97 <104>; 115, 118 <152>). Als Grundrecht ist die Norm nicht nur Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates. Der Staat muss die Menschenwürde auch positiv schützen (vgl. BVerfGE 107, 275 <284>; 109, 279 <310>). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.


Kommentierung von Randziffer 134:

1. Allgemeines
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Menschenwürde „positiv" zu
schützen hat. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Hilfebedürftige über die materiellen Existenzgrundlagen verfügen. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland bisher nicht nachgekommen, denn die Sanktionsmöglichkeiten hätten weitestgehend aufgehoben werden müssen. Sanktionen sind nur in den Fällen möglich, bei denen das Existenzminimum überschritten ist, vergl. nachfolgende Kommentierung in den Punkten 2. bis 4..

2. Erwerbstätigkeit
Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden bis auf die Freibeträge auf die Leistungen angerechnet. Sanktionierbar wären Freibeträge bei Erwerbstätigkeit, da sie über das Existenzminimum hinausgehen.

3. Vermögen
Vermögen über den geschützten Bereich hinaus werden bereits mit Leistungszahlungen verrechnet. Es bliebe ein Zugriff auf das Restvermögen. Es wäre jedoch verfassungsrechtlich zu prüfen, ob dann Gleichheitsgrundsätze verletzt würden. Eine bestimmte, individuell beispielsweise durch Wohneigentum noch weiter differenzierbare Menge, ist zur Sicherung persönlicher Lebensumstände jedoch erforderlich. Es ist niemandem zumutbar, mit dem „Damoklesschwert" eines finanziellen unvorhersehbaren Bedarfs zu leben. Es entspricht der Natur des Menschen, Sicherheiten aufzubauen. Die Wegnahme dieser Sicherheiten beeinträchtigt die grundgesetzlich geschützte Würde des Menschen und bedürfte der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Im übrigen ist dieser Fall im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht bestimmt. Eine Sanktion mit dem Verweis auf Vermögen wäre wegen der Unbestimmtheit bereits daher verfassungsrechtlich bedenklich.

4. Zuwendungen Dritter
Zuwendungen Dritter können nicht verfügt werden. Nur tatsächliche freiwillige Leistungen Dritter zum Lebensunterhalt könnten verrechnet werden. Unter Randziffer 135 werden die Ansprüche blockmäßig aufgeschlüsselt Dies bezieht sich auf die Ermittlung der Höhe des Regelsatzes und nicht auf den Anspruch. Auf ein Zitat und einen Kommentar kann daher verzichtet werden.

Unter Randziffer 136 wird klargestellt, dass die Leistungen durch einen gesetzlichen Anspruch zu sichern sind. Auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter darf nicht verwiesen werden. Auch hier wird bestimmt, dass der Staat zur Sicherung des Existenzminimums verpflichtet ist.

Zitat Randziffer 136:
c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 <311> m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>). Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>).

Unter Randziffer 137 erfolgt ein weiterer und der letzte Bezug auf den Anspruch eines Grundrechtsträgers
auf die Gewährleistung des Existenzminimums durch den Staat. Es wird hier betont, dass stets der gesamte existenznotwendige Bedarf gedeckt sein muss. Zeitweilige Unterschreitungen durch Hartz IV Sanktionen werden auch durch diese Formulierung nochmals ausgeschlossen.

Zitat Randziffer 137:
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.

Die Begründung unter Randziffer 148 führt aus, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz und weitere Leistungen dargestellt wird. Das Grundrecht wird materiell konkretisiert. Eine Unterdeckung von Regelsatz, Kosten der Unterkunft und weiterer zum Existenzminimum gehörender Leistungen ist in Verbindung mit den obigen Begründungen nicht zulässig.

Zitat Randziffer 148:
a) Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient nach der Definition in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. beziehungsweise in § 20 Abs. 1 SGB II n.F. sowohl dazu, die physische Seite des Existenzminimums sicherzustellen, als auch dazu, dessen soziale Seite abzudecken, denn die Regelleistung umfasst in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Anderen von der verfassungsrechtlichen Garantie des Existenzminimums umfassten Bedarfslagen wird im Sozialgesetzbuch Zweites Buch durch weitere Ansprüche und Leistungen neben der Regelleistung Rechnung getragen. Die Absicherung gegen die Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit wird durch die Einbeziehung von Arbeitslosengeld II- und Sozialgeldempfängern in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a und § 10 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a und § 25 SGB XI und die Leistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II gewährleistet. Besonderer Mehrbedarf wird zum Teil nach § 21 SGB II gedeckt. § 22 Abs. 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher.

Zusammenfassung
- Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 nicht nur über die Höhe der beklagten Regelsätze entschieden, sondern hat darüber hinaus als Voraussetzung der Bestimmbarkeit der Regelsatzhöhe ein neues Grundrecht auf die Gewährleistung des Existenzminimums definiert.

- Die Bundesrepublik Deutschland hat „positiv", d. h. aktiv und vorauseilend in der Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass jedem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen für ein Leben in Würde stets gegeben sind. Einschränkungen sind absolut ausgeschlossen. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber bisher nicht nachgekommen. Eine neue Grundrechtsdefinition erteilt dem Gesetzgeber einen Auftrag auf die gesetzliche Ausformung.

- Grundrechte dürfen nach Artikel 19 Grundgesetz in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Die Sanktionsregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch steht im völligen Gegensatz dazu. Auch nicht ansatzweise wird dem Grundrecht im Vollzug des SGB-II entsprochen. Auf eine weitere umfassende Begründung der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen von Isabel Erdem und dem Bundesgerichtshofrichter a. D. Wolfgang Neskovic vom April 2012 in der Zeitschrift „Die Sozalgerichtsbarkeit" wird verwiesen.




Freitag, 31. Mai 2013

--->> Schuld ist dann in der Meinungsmache natürlich die Demografie [via NDS]


Neue Strategien gegen Fachkräftemangel: Zuwanderer dringend gesucht
 
[via Nachdenkseiten]
 
 
 


Der Bundesrepublik gehen die Fachkräfte aus. Nun soll die neue Generation von Migranten aus Südeuropa helfen. Aber Deutschland arbeitet noch an seinen Strategien, die qualifizierten Zuwanderer zu locken und zu halten.
Quelle:
Tagesschau

Anmerkung MB:

Diese Meldung ist eine Kombination aus verschiedenen Elementen üblicher Meinungsmanipulation. Sehr viele Unternehmen bilden unzureichend aus und beschweren sich dann öffentlichkeitswirksam über zu wenige Fachkräfte. Arbeitslose erfahrene Fachkräfte im Inland werden aber nicht eingestellt. Schuld ist dann in der Meinungsmache natürlich die Demografie und es ist schon erstaunlich, dass nicht auch noch die Lohnnebenkosten und die Wettbewerbsfähigkeit hineingepackt werden; die Globalisierung ist zwischen den Zeilen zu erkennen.

Wie üblich wird eine Prognose über die fehlenden Fachkräfte im Jahr 2030 unreflektiert übernommen. (Test: Stellen Sie sich bitte vor, wir hätten 1932 und sollten eine glaubwürdige Prognose über eine wirtschaftliche Prognose – in dem Fall Fachquoten – für das Jahr 1949 abgeben.) Werden dann mal gezielt Fachkräfte im europäischen Ausland gesucht, stellt die betreffende deutsche Kommune von 15.000 portugiesischen Bewerberinnen und Bewerber nur 40 ein.

Anmerkung unseres Lesers X.L.:

Also da hab ich auch nicht schlecht gestaunt dieses mal, als die Tagesschau selbst die Absurdität und Widersprüchlichkeit der Argumentation unserer Regierung in Sachen Fachkräftemangel – wohl mehr zufällig und ungewollt – aber umso trefflicher aufzeigte.