Donnerstag, 1. November 2012

--->>> #Unterbringung u. #Zwangsbehandlung in #Deutschland (...) [Psychiatrische Praxis: 2009] Lesebefehl!!

   


Kritisches Essay
   
Unterbringung und Zwangsbehandlung in Deutschland

Die feinen Unterschiede zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht


Involuntary Placement and Coercive Treatment in Germany

Subtle Differences Within the Legal Framework

  Marc  Falkenbach1, Markus  Jäger2, Norbert-Ullrich  Neumann2, Karel  Frasch2 1 Regierungsrat, Regierungspräsidium Stuttgart
2 Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II der Universität Ulm, Bezirkskrankenhaus Günzburg (Leitender Ärztlicher Direktor: Prof. Dr. T. Becker)
 
Einleitung
Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung
Zivilrechtliche Unterbringung
Die Unterbringung Volljähriger (§ 1906 Abs. 1 BGB)
Unterbringung durch Bevollmächtigte (§ 1906 Abs. 5 und 1 BGB)
Unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB)
Die Genehmigung (§ 1906 Abs. 2 BGB)
Vorläufige Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht (§ 1846 BGB)
Die Unterbringung Minderjähriger (§§ 1631 b, 1800, 1915 BGB)
Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Unterbringung nach den Landesgesetzen zur Unterbringung psychisch Kranker (PsychKG)
Psychische Krankheit im Sinne der PsychKG
Selbst- und Fremdgefährdung im Sinne der PsychKG
Verfahren
Voraussetzungen in Baden-Württemberg (§ 4 Abs. 1 BWUBG)
Voraussetzungen in Bayern (Art. 10 Abs. 1 BayUnterbrG)
Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung medizinischer Maßnahmen (Zwangsbehandlungen)
Zwangsbehandlungen nach dem BGB
Zwangsbehandlungen nach den PsychKG
Verfahren in Unterbringungssachen nach den §§ 70 - 70 n FGG
Anhörung
Ärztliches Attest bzw. Gutachten
Einstweilige Anordnung gemäß § 70h FGG
Interessenkonflikte
Literatur
 
 
 

 

Einleitung

Die Behandlung psychisch Kranker, deren freie Willensbildung bzw. Einsichtsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt oder nicht vorhanden ist, stellt die behandelnden Ärzte oftmals vor nicht nur ethische (Respekt vor Patientenautonomie versus erforderliche Heilbehandlung [1]), sondern auch vor rechtliche Probleme. Die diesbezüglich mitunter anzutreffende Unsicherheit rührt auch daher, dass die Rechtsprechung hierzu nicht immer eindeutig ist. Dies galt insbesondere für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Zulässigkeit von Zwangsbehandlungen aus dem Jahr 2000. Mit seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH im Jahr 2006 zumindest diese Unklarheit beseitigt und über die Entscheidung eines Einzelfalls hinaus ergänzende Feststellungen getroffen, die für die Praxis von großer Bedeutung sind.

Im Hinblick darauf, dass jede Unterbringung und Zwangsbehandlung in unveräußerliche Rechte der Betroffenen - namentlich dem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) - eingreift, bedarf es bei den Ärzten, unter deren Regie Unterbringungen und Zwangsbehandlungen durchgeführt werden, hinreichender Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen. Rechtsunsicherheiten und mangelnde Kenntnisse der behandelnden bzw. beurteilenden Ärzte sind in diesem grundrechtsrelevanten Bereich auf ein Minimum zu reduzieren.

Dieser Beitrag soll durch die Darlegung der Rechtsgrundlagen für Unterbringungen und Zwangsbehandlungen sowie der wesentlichen Verfahrensvorschriften klinisch-praktisch tätige Ärzte in den Stand versetzen, auf der Basis hinreichender Kenntnisse der Rechtsordnung tätig zu werden. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die neue Rechtsprechung des BGH zu den Zwangsbehandlungen gelegt.

Die Darstellung der Rechtsgrundlagen erfolgt in einem ersten Schritt am materiellen Recht, welches die Voraussetzungen der Unterbringungen und Zwangsbehandlungen normiert. Dabei werden zunächst die für das gesamte Bundesgebiet geltenden Bestimmungen des Bundesrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sodann die maßgeblichen Regelungen des Landesrechts in den jeweiligen Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (PsychKG) exemplarisch anhand der Länder Baden-Württemberg und Bayern dargestellt und schließlich die materiellen Voraussetzungen für Zwangsbehandlungen anhand der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung beschrieben. In einem weiteren Schritt werden die wesentlichen Verfahrensvorschriften nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) erläutert.

 

Die materiellen Voraussetzungen der Unterbringung

Das deutsche Recht kennt verschiedene Arten der Unterbringung, die sich - je nach Rechtsgrundlage - in sogenannte zivilrechtliche Unterbringungen nach dem BGB und in öffentlich-rechtliche Unterbringungen nach den jeweiligen PsychKG der Länder einteilen lassen. Eine weitere Untergliederung erfolgt anhand der betroffenen Personen und der verschiedenen Maßnahmen.

Anknüpfungspunkt ist in allen Fällen das Ergreifen einer freiheitsentziehenden Maßnahme. Freiheitsentziehung ist das Festhalten einer Person auf einem bestimmten festgeschriebenen Raum unter ständiger Überwachung und die Einschränkung von Kontaktaufnahmen mit Personen außerhalb des Raumes durch Sicherungsmaßnahmen [2][3]. Die Bezeichnung einer Station als "offen" oder "halboffen" besagt als solche nichts über deren freiheitsentziehenden Charakter [3]. Entscheidend ist allein die konkrete Ausgestaltung der Bewegungsfreiheit. So liegt beispielsweise eine Unterbringung vor, wenn kein unkontrollierter freier Zutritt herrscht und Ausgang nur unter Aufsicht möglich ist oder bei "offenen" Stationen, soweit Sanktionen für den Fall des Entweichens angedroht sind [4].

Eine Freiheitsentziehung ist nur gegen oder ohne den Willen des Betroffenen denkbar [3]. Sie scheidet also bei einer wirksamen Einwilligung des Betroffenen aus. Dazu muss dieser aber einwilligungsfähig sein. Die Einwilligungsfähigkeit setzt nicht Geschäftsfähigkeit voraus, da die Einwilligung kein Rechtsgeschäft ist. Der Betroffene bedarf lediglich der Einsichtsfähigkeit, die Folgen der Unterbringung an dem jeweiligen Ort beurteilen zu können. Er muss die Folgen für sein Freiheitsrecht erkennen können. Zur Unterbringung wird eine Freiheitsentziehung, wenn sie mit dem Verbringen in einem anderen Lebensraum verbunden ist. Keine Unterbringung liegt somit beim vorübergehenden Einsperren des Betroffenen in dessen Wohnung vor oder in der Wohnung desjenigen, der den Betroffenen versorgt, solange das Einsperren im Hinblick auf die familiäre Versorgung sozialadäquat erscheint (z. B. während der Besorgung von Einkäufen) [3][5]. Auch sind dort unterbringungsähnliche Maßnahmen genehmigungsfrei [6].

 

Zivilrechtliche Unterbringung

 

Die Unterbringung Volljähriger (§ 1906 Abs. 1 BGB)

Diese Variante der zivilrechtlichen Unterbringung setzt voraus, dass der Betroffene unter einer Betreuung (§ 1896 BGB) steht und die Unterbringung durch den Betreuer veranlasst wird. Demzufolge darf eine solche Unterbringung nur dann erfolgen, wenn die Unterbringung auch zum vorher gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis des Betreuers gehört (Bestimmung des Aufenthaltsortes). Die Unterbringung nach § 1906 BGB kann nur zum Wohl des Betreuten erfolgen. Somit scheidet diese aus, wenn allein der Schutz dritter Personen angestrebt ist. In solchen Fällen der Fremdgefährdung kommt nur eine Unterbringung nach den PsychKG der Länder in Betracht [3].

Es gibt zwei Fälle der Unterbringung zum Wohl des Betreuten:

Zum einen im Fall einer Selbstgefährdung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach eine Unterbringung bei der Gefahr einer Selbsttötung oder erheblichen Gesundheitsgefährdung dann zulässig ist, wenn diese Gefahr ihre Ursache in einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung hat. Zum Zweiten kann eine Unterbringung erfolgen, wenn diese zu einer notwendigen Untersuchung des Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oder zur Durchführung eines ärztlichen Eingriffs erforderlich ist (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Norm bedarf wegen ihres unklaren Wortlauts der verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass auch hier eine gewichtige Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen vorliegen muss. Auch dem psychisch Kranken ist in gewissen Grenzen eine "Freiheit zur Krankheit" zu belassen [7].

 

Unterbringung durch Bevollmächtigte (§ 1906 Abs. 5 und 1 BGB)

Liegen die soeben beschriebenen Voraussetzungen vor, kann seit 1.1.1999 auch eine Unterbringung durch eine vom Betroffenen zuvor schriftlich bevollmächtigte Person veranlasst werden. Diese Neuerung, die mit dem 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz zur Stärkung der sogenannten Vorsorgevollmachten eingeführt wurde, ermöglicht eine Unterbringung auch ohne eine zuvor erfolgte Betreuungsanordnung [8].

 

Unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB)

Als Auffangtatbestand (Tatbestand, der für alle Fälle freiheitsentziehender Maßnahmen außerhalb des Absatzes 1 des § 1906 BGB greift) umfasst § 1906 Abs. 4 BGB alle übrigen Arten der Freiheitsentziehung, die gegenüber jemandem erfolgen, der nicht untergebracht ist. Entgegen dem Wortlaut ist eine (erneute) vormundschaftliche Genehmigung auch bei unterbringungsähnlichen Maßnahmen erforderlich, die an einem bereits untergebrachten Betroffenen erfolgen sollen [9]. Die Voraussetzungen sind, dass ein Betreuer bestellt (§ 1896 BGB) oder ein Bevollmächtigter im Sinne des § 1906 Abs. 5 BGB vorhanden ist, der Betroffene sich in einer Anstalt, einem Heim oder sonstigen Einrichtung aufhält und dem Betroffenen dort über einen längeren Zeitraum (ab einem Tag nach dem Beginn der Maßnahme) oder regelmäßig (stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass) die Freiheit durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise entzogen wird [3][4]. Typische Sicherungsmaßnahmen sind z. B. das Fixieren durch Leibgurt, Bettgitter; Verhindern des Entweichens durch verschlossene Türen oder Kontrollen; Medikamente, die gezielt dazu eingesetzt werden, den Patienten am Verlassen der Einrichtung zu hindern (also nicht bei unerwünschten Nebenwirkungen) [10]. Schließlich müssen wegen der Verweisung des § 1906 Abs. 4 BGB auf die Abs. 1 - 3 die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 BGB vorliegen. Auch in diesen Fällen kann also nur zur Begegnung von Selbstgefährdung, nicht aber vorwiegender Fremdgefährdung, untergebracht werden.

 

Die Genehmigung (§ 1906 Abs. 2 BGB)

Für alle vorstehend beschriebenen Unterbringungen ist zuvor eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen (§ 1906 Abs. 2, Satz 1 BGB). Nur wenn mit dem Aufschub (verursacht durch die Einholung der Genehmigung) Gefahr verbunden ist, kann im Ausnahmefall ohne vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (VormG) eine Unterbringung angeordnet werden. In diesem Fall ist die Genehmigung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen.

 

Vorläufige Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht (§ 1846 BGB)

Nach § 1846 BGB hat das VormG für den Fall, dass ein Vormund noch nicht bestellt ist oder an der Erfüllung seiner Aufgaben verhindert ist, die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen. Diese Bestimmung findet über die Verweisung in § 1908 i Abs. 1, Satz 1 BGB auch auf volljährige Betreute Anwendung. Als erforderliche Maßregel im Sinne des § 1846 BGB kommt grundsätzlich auch eine Unterbringung in Betracht [11].

Eine Unterbringung aufgrund des § 1846 BGB setzt voraus, dass ein Betreuer nicht bestellt ist oder der bestellte Betreuer an der Ausübung seiner Pflichten (gleichgültig ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen oder ob nur vorübergehend oder andauernd) verhindert ist. Keine Verhinderung liegt bei Weigerung oder Versäumnis des an sich einsatzbereiten Betreuers vor [3]. Weiter müssen ein dringender Fall vorliegen und mit einem Aufschub Nachteile für den Betroffenen zu besorgen sein [11].

Das Gericht trifft dann die im Interesse des Betroffenen (Mündel oder Betreuten) erforderlichen Maßnahmen, also bei Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen (§ 1906 BGB) auch die Unterbringung des Betroffenen. Die Unterbringung ist auch hier nur zum Schutz des Betroffenen zulässig (kein Drittschutz). Soweit (noch) kein Betreuer bestellt ist, muss das VormG bei Anordnung der Unterbringung nach § 1846 BGB in Verbindung mit § 70 h FGG gleichzeitig Maßnahmen treffen, die sicherstellen, dass unverzüglich (binnen weniger Tage) ein zumindest vorläufiger Betreuer bestellt wird. Erfolgt dies durch das Gericht nicht, ist die Unterbringung von Beginn an unzulässig [11].

Bei der Anwendung des § 1846 BGB hat das VormG Zurückhaltung zu üben, da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die auf dringende Fälle zur Vermeidung von Nachteilen für den Betroffenen beschränkt ist [11].

 

Die Unterbringung Minderjähriger (§§ 1631 b, 1800, 1915 BGB)

Gemäß den §§ 1631 b, 1800 BGB hat der Vormund das Aufenthaltsbestimmungsrecht und kann somit eine Unterbringung des Minderjährigen, der unter Vormundschaft steht (Mündel), vornehmen. Zwingend ist allerdings die Genehmigung des Familiengerichts. Eine Vormundschaft wird angeordnet, wenn der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht, die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind oder der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (§ 1773 BGB). Gleiches, d. h. die Möglichkeit, im Rahmen der übertragenen Personensorge eine Unterbringung des Betroffenen zu veranlassen, gilt im Fall einer Pflegschaft (§§ 1909, 1915 BGB). Eine Pflegschaft wird angeordnet, wenn die Eltern oder der Vormund an der Ausübung der elterlichen Sorge bzw. Vormundschaft gehindert sind (sogenannte Ergänzungspflegschaft nach § 1909 BGB).

Die vorstehenden Unterbringungen durch den Vormund bzw. Ergänzungspfleger können nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten an der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehindert sind (§ 1773 in Verbindung mit § 1909 BGB).

 

Öffentlich-rechtliche Unterbringung

 

Unterbringung nach den Landesgesetzen zur Unterbringung psychisch Kranker (PsychKG)

Da die Länder unterschiedliche Regelungen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung getroffen haben, werden im Folgenden die Unterbringungen am Beispiel der Gesetze der Länder Baden-Württemberg (BWUBG) und Bayern (BayUnterbrG) dargestellt.

Der Anwendungsbereich der beiden Unterbringungsgesetze beschränkt sich auf Personen, die psychisch krank sind oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört sind (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG; § 1 Abs. 1 und 2 BWUBG).

 

Psychische Krankheit im Sinne der PsychKG

Psychisch Kranke im Sinne des Unterbringungsgesetzes sind Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt einschließlich einer psychischen oder physischen Abhängigkeit von Rauschmitteln (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG; § 1 Abs. 1 und 2 BWUBG). Der Begriff der psychischen Krankheit erfasst alle Arten geistiger Abnormität, alle psychischen Abweichungen von der Norm, gleichgültig, welche Ursache sie haben oder wie sie zustande gekommen sind. Dabei beschränkt sich dieser Begriff nicht auf Geisteskrankheiten oder Psychosen im medizinischen Sinn, sondern umfasst (fast) alle Störungen des Willens-, Gefühls- und Trieblebens. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung im Sinne der PsychKG ist jedoch interessanterweise dann zu verneinen, wenn eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ohne wesentliche Komorbidität) vorliegt [12].

Allerdings erfordert der Begriff der psychischen Krankheit als Voraussetzung der Unterbringung einen hinreichenden Schweregrad der Störung. Der Störung muss Krankheitswert im Sinne des Gesetzes zukommen [12]. In diesem Zusammenhang hat sich der Richter des Sachverstandes der Ärzte zu bedienen, die sich bei der Diagnosestellung an der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen orientieren. Dabei kommt dieser Klassifizierung von Krankheitsbegriffen zwar keine juristische Verbindlichkeit zu, sie stellt jedoch einen wesentlichen Anhaltspunkt dar [12]. Stellt also der begutachtende Arzt fest, dass eine psychische Krankheit vorliegt, ist weiter zu klären, ob diese einen ausreichenden Schweregrad hat, um sie als eine psychische Krankheit im Sinne des Gesetzes einstufen zu können. Bei dieser rechtlichen Bewertung wirkt der Arzt insoweit maßgeblich mit, als er im Rahmen der gestellten Diagnose deren Ausprägung im Sinne eines Schweregrades zu definieren in der Lage sein muss. Die Unterscheidung zwischen dem medizinischen Krankheitsbegriff einerseits und dem juristischen andererseits muss dem begutachtenden Arzt hinreichend geläufig sein, da ansonsten der Unterbringungsanordnung der Einwand des mangelnden Sachverstands des Gutachters, auf dem die Entscheidung beruht, entgegengehalten werden könnte [12].

 

Selbst- und Fremdgefährdung im Sinne der PsychKG

Im Unterschied zur zivilrechtlichen Unterbringung kann die öffentlich-rechtliche nicht nur zur Abwehr einer Selbstgefährdung, sondern auch zur allgemeinen Gefahrenabwehr, insbesondere der Abwehr einer Fremdgefährdung, angeordnet werden (Art. 2 BayUnterbrG; § 1 Abs. 4 BWUBG). Die öffentlich-rechtliche Unterbringung greift insoweit weiter als die zivilrechtliche.

Eine unterbringungsbedürftige Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Betroffene infolge seiner Krankheit sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG; § 1 Abs. 4 BWUBG). Die (erhebliche) Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit muss auf der Grundlage eines hinreichend konkret ermittelten und nachvollziehbaren Sachverhalts festgestellt werden. Reine Vermutungen genügen ebenso wenig wie der bloße Hinweis auf "eigen- und fremdgefährdende Fehlhandlungen" des Betroffenen [13]. Im Hinblick auf den Eingriff in die Freiheit der Person erfordert die Unterbringung weiter, dass mit einer Beeinträchtigung der Rechtsgüter (Leben, Gesundheit) zum einen mit hoher Wahrscheinlichkeit und zum anderen jederzeit gerechnet werden muss [14].

Eine hinreichend konkrete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende erhebliche Gefährdung der Gesundheit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne Unterbringung und stationäre (Zwangs-)Behandlung sich der Gesundheitszustand des Betroffenen deutlich verschlechtern würde; dies ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn ein an Schizophrenie Erkrankter infolge des eigenmächtigen Absetzens der Medikation in einen "hilflosen Zustand" geraten ist, in dem er selbst einfachste Verrichtungen des täglichen Lebens vorzunehmen nicht in der Lage ist [15].

Zu verneinen ist eine Selbstgefährdung im o. g. Sinne beispielsweise dann, wenn der Betroffene infolge seiner Krankheit große Geldausgaben tätigt und damit lediglich sein Vermögen, nicht aber seine Gesundheit erheblich gefährdet [13].

Die Unterbringung zum Zwecke der Begegnung einer Fremdgefährdung erfordert eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Gefährdung der Rechtsgüter anderer (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayUnterbrG; § 1 Abs. 4 BWUGB). Schließlich muss es sich bei den bedrohten Rechtsgütern um solche von erheblichem Gewicht handeln [12].

So ist eine Fremdgefährdung im vorstehend beschriebenen Sinne z. B. dann zu verneinen, wenn der Gutachter zu der Feststellung gelangt, dass "zumindest eine mittelbare Eigen- und Fremdgefährdung" vorliege. Zum einen spricht schon die Verwendung des Begriffs "mittelbar" für das Fehlen einer Gefährdungslage im Sinne der PsychKG, zum anderen müssen solche Bewertungen auf der Grundlage konkret dargelegter Tatsachen beruhen. Der Gutachter muss anhand konkreten Tatsachenvortrages nachvollziehbar erläutern, was genau er unter einer "Eigen- und Fremdgefährdung" versteht [13]. Für den Gutachter bedeutet dies, dass er Wertungen wie das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne der PsychKG nicht isoliert aufstellen kann. Er muss darlegen, was er unter diesen rechtlichen Begriffen versteht und anhand welcher konkreten Tatsachen er zu der Feststellung gekommen ist. Der Gefährdungstatbestand der Fremdgefährdung kann erfüllt sein, wenn zu befürchten steht, dass ein Betroffener bei der Entlassung aus der Klinik mit seinem PKW am Straßenverkehr teilzunehmen gedenkt, obwohl er infolge seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen und dadurch andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet [13].

Vorstehendes Beispiel zeigt allerdings, dass allein das Vorliegen einer Gefahrenlage wie beschrieben nicht genügt, eine Unterbringung anzuordnen. Die Unterbringung war aus anderen Gründen unzulässig. Wie das Gericht ausführt, war die Unterbringung nicht das allein geeignete, insbesondere mildeste Mittel, um die Gefahr abzuwenden, was aber Voraussetzung der Unterbringung ist (Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayUnterbrG; § 1 Abs. 4 BWUBG). So habe sich im geschilderten Fall als wesentlich mildere Maßnahme die Möglichkeit aufgedrängt, die Autoschlüssel des Betroffenen - dessen Einverständnis vorausgesetzt - einer vertrauenswürdigen Person zur Verwahrung zu übergeben. Erst wenn der Betroffene seine Einwilligung zur Schlüsselverwahrung verweigere, sei eine Unterbringung möglich [13].

Diese Ausführungen zeigen, dass immer anhand des Einzelfalles und unter Würdigung und Abwägung aller Gesichtspunkte und Berücksichtigung alternativer Gefahrenabwehrmaßnahmen die Frage der Erforderlichkeit der Unterbringung zu entscheiden ist.

 

Verfahren

Das gerichtliche Unterbringungsverfahren ist einheitlich in den §§ 70 - 70 n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. Allerdings haben die Länder in ihren Landesgesetzen eigene Regelungen für den Fall getroffen, dass eine Unterbringung ohne eine gerichtliche Anordnung erfolgen soll.

Das Unterbringungsverfahren bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen ist ein Antragsverfahren, weshalb das Gericht nur auf Antrag, nicht aber von Amts wegen tätig wird. Zuständig und antragsbefugt sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Art. 5 BayUnterbrG), in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter bzw. Gemeinden in den Stadtkreisen) und die nach § 2 BWUBG anerkannten Einrichtungen, sofern sich der Betroffene bereits in einer solchen Einrichtung befindet (§ 3 Abs. 1 BWUBG). Die öffentlich-rechtliche Unterbringung wird durch das Vormundschaftsgericht angeordnet. Auch hier sind Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzug in Form einer einstweiligen Anordnung des VormG möglich (§ 70 h FGG). Des Weiteren ist eine Unterbringung vorläufiger Art auch ohne gerichtliche Anordnung möglich.

 

Voraussetzungen in Baden-Württemberg (§ 4 Abs. 1 BWUBG)

  • Es müssen dringende Gründe vorliegen, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung gegeben sind und

  • eine sofortige Unterbringung erforderlich erscheint.

  • Dies muss durch ein ärztliches Zeugnis eines einrichtungsfremden Arztes bestätigt werden.

Der Betroffene ist nach Eintreffen in der Einrichtung unverzüglich von einem Arzt zu untersuchen und im Fall der Nichtbestätigung der Unterbringungsvoraussetzungen sofort zu entlassen.

Die Anstalt hat den Antrag auf Unterbringung unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des dritten Tages nach der Aufnahme an das zuständige VormG abzusenden, falls eine weitere Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen erforderlich erscheint (§ 4 Abs. 4 BWUBG). Somit kann in Baden-Württemberg ein Festhalten gegen den Willen des Betroffenen ohne eine gerichtliche Entscheidung rechtmäßig bis zu 3 Tage andauern (im Extremfall auch länger, da lediglich die Benachrichtigung am dritten Tage abzusenden ist und bei Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen keine Entlassungspflicht besteht).

Nicht geregelt ist im BWUBG die Frage der Unterbringung durch die Polizei. Da somit eine spezialgesetzliche Regelung fehlt, wird auf das allgemeine Polizeirecht (PolGBW) und dessen Generalklausel zurückzugreifen sein (§ 1, 3 PolGBW). Danach sind die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durch die Polizei vorzunehmen.

 

Voraussetzungen in Bayern (Art. 10 Abs. 1 BayUnterbrG)

  • Es müssen dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass Unterbringungsgründe im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG gegeben sind und

  • eine Entscheidung des VormG nicht rechtzeitig durchführbar ist, um einen Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Die zuständige Behörde hat das VormG bis spätestens 12.00 Uhr des der Aufnahme folgenden Tages zu benachrichtigen (Art. 10 Abs. 1 BayUnterbrG). In unaufschiebbaren Fällen kann auch die Polizei die Unterbringung veranlassen, muss aber unverzüglich - spätestens bis 12.00 Uhr am darauffolgenden Tag - die Kreisverwaltungsbehörde und das VormG benachrichtigen (Art. 10 Abs. 2 BayUnterbrG). Soweit bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des darauffolgenden Tages keine Entscheidung des VormG ergangen ist, muss der Betroffene entlassen werden (Art. 10 Abs. 6 BayUnterbrG). Ebenso kann der Leiter einer Einrichtung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG den Betroffenen gegen dessen Willen festhalten, soweit die Voraussetzungen einer Unterbringung ohne vormundschaftsgerichtliche Entscheidung vorliegen (Art. 10 Abs. 1, 4 und 5 BayUnterbrG: Eilbedürftigkeit zur Abwehr drohenden Schadens der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung). Er muss den Betroffenen ärztlich untersuchen lassen und die zuständige Verwaltungsbehörde und das VormG unverzüglich benachrichtigen (spätestens bis 12.00 Uhr des auf die Festsetzung folgenden Tages).

Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung medizinischer Maßnahmen (Zwangsbehandlungen)

 

Zwangsbehandlungen nach dem BGB

Die Durchführung medizinischer Maßnahmen (Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe) gegen oder ohne den Willen des Betreuten ist zu unterscheiden von der Durchsetzung medizinischer Maßnahmen vermittels Anwendung unmittelbaren Zwangs. Letztere stellt die hier thematisierte Zwangsbehandlung dar. Die gegen den Willen eines (nicht untergebrachten) Betreuten in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführende Dauermedikation mit Neuroleptika (Depotspritze) und die zwangsweise Zuführung des Betreuten zu dieser jeweils kurzfristigen Behandlung stellt keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 BGB) oder unterbringungsähnliche Maßnahme (§ 1906 Abs. 4 BGB) dar und ist damit nicht genehmigungsfähig, d. h. nicht zulässig, da es hierfür an einer hinreichenden Rechtsgrundlage im Zivilrecht fehlt [2].

Zwangsbehandlungen sind aber nicht generell unzulässig. Vielmehr sind diese im Rahmen von Unterbringungen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich möglich. Die Unterbringung zum Zweck der Durchführung einer erforderlichen Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs deckt nämlich von ihrem Sinn und Zweck her grundsätzlich auch die ggf. erforderliche zwangsweise Durchsetzung medizinischer Maßnahmen, in die der Betreuer nach §§ 1901, 1902 BGB zuvor eingewilligt hat, ab. Der Betreute hat diesen Zwang im Fall der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zu erdulden [16].

Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme durch den Betreuer einerseits und zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme (Zwangsbehandlung) andererseits. Die Einwilligung in medizinische Maßnahmen, die der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten nach den §§ 1901, 1902 BGB erklärt, führt dazu, dass diese auch gegen bzw. ohne den Willen des Betroffenen erfolgen dürfen und damit Ärzte und Pflegepersonal nicht das Grundrecht des Betreuten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) rechtswidrig einschränken. Sie (die Einwilligung nach §§ 1901, 1902 BGB) berechtigt aber nicht dazu, die medizinische Maßnahme mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen, d. h. eine Zwangsbehandlung durchzuführen und damit das Recht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) einzuschränken. Dazu bedarf es einer weitergehenden Rechtsgrundlage, die in § 1906 Abs. 1 BGB zu sehen ist. Wie der BGH zur Klarstellung weiter ausführt, ist es deshalb erforderlich, dass bereits bei der Beantragung der Genehmigung einer Unterbringung zum Zweck der Durchführung von medizinischen Maßnahmen (§ 1906 Abs. 1 BGB) die erforderlichen medizinischen Maßnahmen so präzise wie möglich anzugeben sind, da nur dann der Unterbringungszweck und damit die vom Untergebrachten zu erduldenden medizinischen Maßnahmen bestimmbar und letztlich zulässig sind [16].

Es ist somit festzuhalten, dass Zwangsbehandlungen von Betreuten im Zivilrecht nur im Rahmen von Unterbringungen gemäß § 1906 Abs. 1 BGB zulässig sind und dies auch nur dann, wenn die Genehmigung der Unterbringung die erforderlichen medizinischen Maßnahmen detailliert aufführt. Bei Zwangsmedikationen erfordert dies die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder Wirkstoffs, die (Höchst-)Dosierung und die Verabreichungshäufigkeit sowie alternative Medikationen für den Fall, dass das Mittel der Wahl nicht die erhoffte Wirkung erzielt oder vom Betreuten nicht vertragen wird. Ambulante Zwangsbehandlungen von Betreuten sind im Zivilrecht hingegen unzulässig.

 

Zwangsbehandlungen nach den PsychKG

Weitaus unproblematischer sind Zwangsbehandlungen nach den PsychKG der Länder. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nämlich in den beiden PsychKG der Länder Bayern und Baden-Württemberg explizit geregelt (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayUnterbrG; § 8 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 1 BWUBG). Eine Zwangsbehandlung ist dann zulässig, wenn der Betroffene nach den PsychKG untergebracht ist und die Heilbehandlung medizinisch indiziert ist und nicht mit einer erheblichen Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit verbunden ist; in letztgenanntem Fall bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen (Art. 13 Abs. 3 BayUnterbrG; § 8 Abs. 4 BWUBG), womit es sich dann nicht mehr um eine Zwangsbehandlung handeln kann.

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs bedarf grundsätzlich der vorherigen Ankündigung (Art. 19 Abs. 4 BayUnterbrG; § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BWUBG). Unmittelbarer Zwang zur Durchführung einer Heilbehandlung ist in Baden-Württemberg nur auf ärztliche Anordnung zulässig (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BWUBG). Die ärztliche Anordnungspflicht ist im BayUnterbrG nicht geregelt. Demnach ist an Bayerischen Kliniken die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung einer Heilbehandlung durch Pflegepersonal unterbringungsrechtlich zulässig.

Die PsychKG sorgen im Vergleich zum BGB für eine wesentlich größere Rechtssicherheit bei den Verantwortlichen. Auch entfällt das Erfordernis, dass die Gerichte bereits bei der Anordnung der Unterbringung die erforderlichen Maßnahmen und ggf. die Medikation detailliert benennen, wie dies im Rahmen der Genehmigung zivilrechtlicher Unterbringungen nach § 1906 Abs. 1 BGB erforderlich ist, um überhaupt Zwangsbehandlungen vornehmen zu können. Dadurch wird auch der begutachtende Arzt von den diesbezüglich prognostischen Beurteilungen entlastet und die Behandlung des Betroffenen im Rahmen der Unterbringung nach PsychKG folgt den medizinischen Notwendigkeiten, die sich im Verlauf der Behandlung ändern können. Damit zeigen sich die PsychKG in der Durchführung der (Zwangs-)Behandlung untergebrachter Betroffener wesentlich einfacher in der Handhabung und insoweit auch praxisorientierter als das BGB.

 

Verfahren in Unterbringungssachen nach den §§ 70 - 70 n FGG

Unterbringungsmaßnahmen sind:

  • Die Genehmigung einer Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631 b, 1800, 1915 BGB), eines Betreuten (§§ 1906 Abs. 1 - 3 BGB) oder einer Person, die einen Dritten dazu bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5 BGB),

  • die Genehmigung einer sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 1906 Abs. 4 BGB) und

  • die Anordnung einer Unterbringung nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.

Verfahrensfähigkeit besteht unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, wenn dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat (§ 70 a FGG).

 

Anhörung

Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Soweit erforderlich, erfolgt die Anhörung in der üblichen Umgebung des Betroffenen (§ 70 c FGG). Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht verschiedenen Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dies sind gemäß § 70 d Abs. 1 Satz 1 FGG:

  • Der Ehegatte/Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben.

  • Jedes Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat.

  • Der Betreuer des Betroffenen.

  • Eine von dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens.

  • Der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.

  • Die zuständige Behörde.

Bei Minderjährigen muss eine persönliche Anhörung der personensorgeberechtigten Elternteile, der gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten und der Pflegeeltern erfolgen (§ 70 d Abs. 2 FGG).

 

Ärztliches Attest bzw. Gutachten

Während für die Anordnung von Unterbringungen nach § 1906 Abs. 4 BGB (sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen) ein ärztliches Zeugnis, welches von jedem Arzt ausgestellt werden kann, ausreichend ist (§ 70 e Abs. 1 Satz 3 FGG), ist in allen übrigen Fällen der Unterbringung stets ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der im Regelfall ein Arzt für Psychiatrie sein soll; in jedem Fall muss e

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vertiefend -> Soziale Kälte unter dem Deckmantel der Integrationsdebatte [via Nachdenkseiten]

   

Soziale Kälte unter dem Deckmantel der Integrationsdebatte

(Nachdenkseiten)

http://www.nachdenkseiten.de/?p=7006#more-7006

Während sich die Schlagzeilen, die Kommentatoren und das Feuilleton darüber auslassen, ob "der Islam zu Deutschland gehört" (

Wulff), beschleunigt die schwarz-gelbe Bundesregierung ihren Kurs der sozialen Kälte.

Unter dem Deckmantel der "Integrationsdebatte" wird zum einen, ohne dass das Gesetz verabschiedet ist, den Hartz IV-Beziehern schon mal vorab das Elterngeld entzogen und zum anderen beschließt die Regierungskoalition über Nacht eine Neuregelung der Hinzuverdienstgrenzen, wonach einige wenige Hartz IV-Aufstocker gerade mal bis zu 20 Euro im Monat hinzuverdienen dürfen. Solche Meldungen verschwinden unter Verschiedenes.


Der Verlust des Elterngeldes für Hartz IV-Beziehern von 300 Euro pro Monat und 3.600 Euro für ein Jahr ist nur noch Nebensache.

Ein "Minischritt" beim Zuverdienst für etwa dreihundert Tausend der 1,4 Millionen Aufstocker, darf als "Anreiz" zur Aufnahme zur eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung schöngeredet werden, ohne dass ein lautes Hohngelächter ausbricht.

Wolfgang Lieb

Die veröffentlichte Meinung hat seit der Sarrazin-Kampagne ihr Thema. Eine "Integrationsdebatte", die Desintegration, Ausgrenzung und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit schürt, beherrscht den Diskurs und zeigt Wirkung. Nach einer neuerlichen Emnid-Umfrage im Auftrag von "Bild am Sonntag" glauben "59 Prozent der Deutschen…, dass die große Mehrheit der Muslime bei uns nicht bereit ist, das Grundgesetz für sich persönlich zu akzeptieren. Im Ostteil der Republik sind sogar 70 Prozent der

Befragten dieser Ansicht" .

Wie vorurteilsbeladen solche Meinungsbekundungen sind, zeigt das Urteil der Ostdeutschen, die kaum persönliche Erfahrung mit Muslimen haben können, weil gerade einmal 2 Prozent der islamischen Bevölkerung dort wohnhaft sind.

Nun weiß man zwar, dass die Emnid-Umfragen im Auftrag der BamS alles andere als

verlässlich sind, aber in der Tendenz dürfte zutreffen, dass sich das ablehnende und abgrenzende "Bewusstsein (!)verschärft (!)" hat, wie Emnid-Chef Klaus-Peter Schöppner formuliert.

Und solche populistischen Vorlagen greifen natürlich CSU-Chef Seehofer, Verteidigungsminister zu Guttenberg und Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (alle zitiert in BamS) nur zu gerne auf um den rechten Rand ihrer Parteien zu bedienen. Vor allem aber, um sich nicht viel ernsteren Fragen der politisch vorangetriebenen Ausgrenzung von Arbeitslosen und Niedriglöhnern stellen zu müssen.

Zur Frage etwa auf welcher Rechtsgrundlage die Bundesagentur für Arbeit bis zum Jahresende mehr als

300.000 Bescheide zustellen will, die das bisherige Elterngeld für Hartz IV-Bezieher entziehen, äußern sich die schwarz-gelben Populisten natürlich nicht. Ein ermächtigendes Gesetz ist weder beschlossen noch ist es sicher, ob es so wie die Bundesregierung will, im Bundesrat eine Mehrheit erhält. Seit wann darf eine Verwaltungsbehörde, wie die Bundesagentur für Arbeit, Gesetze umsetzen, bevor diese gelten?
Die Sozialgerichte werden mit einer erneuten Klagewelle rechnen müssen.

Die Streichung wurde von Schwarz-Gelb damit begründet, dass das Elterngeld nun mal eine "Lohnersatzleistung" sei und wer nun mal nicht arbeite, hätte auch keinen "Lohn" und damit auch keinen Anspruch auf einen Ersatz. Doch diese formale – um nicht zu sagen zynische – Begründung ist einmal mehr nur die halbe Wahrheit und in Wirklichkeit eine ganze Lüge. Mit der Einführung des Elterngeldes, von dem vor allem Besserverdienende profitieren, wurde nämlich das vorherige Erziehungsgeld für Arbeitslosengeld II- (bzw. Sozialhilfe- und Grundsicherungs-) bezieher/innen gestrichen. Statt früher 7.200 Euro über einen Zeitraum von zwei Jahren erhielt diese Gruppe nach Einführung des Elterngeldes nur noch

zwölf Mal 300, also maximal 3.600 Euro.

Diese damalige Halbierung der Transferleistung wird mit der Streichung des Elterngeldes nun vollständig auf Null gesetzt. Statt auf diesen Skandal aufmerksam zu machen, führt man lieber eine "Integrations"-debatte gegen Ausländer und grenzt die Ärmsten der Armen weiter aus. Gerade so, als ob sich mit der sich damit verschärfenden Kinderarmut nicht ein viel gefährlicherer sozialer Sprengstoff anhäuft, als von etwa zweieinhalb Millionen (ganz überwiegend integrierten) türkischen Muslime in einer Bevölkerung von über 80 Millionen je an Konflikten ausgehen könnten.

Auch ein weiterer Beschluss der Bundesregierung vom Ende der letzten Woche hat hinter dem Pulverdampf der Bedrohung durch den Islam bestenfalls noch Nachrichtenwert. Bis auf die Wiedergabe einiger weniger kritischen Anmerkungen der Oppositionsparteien hat kaum ein Kommentator die Hartz IV-Zuverdienstregelungen hinterfragt.

Die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen für Hartz IV-Aufstocker, wonach 100 Euro nicht vom Regelsatz abgezogen werden, von einem Einkommen bis 800 Euro von jedem selbst verdienten Euro aber nur 20 Cent und über 800 Euro nur noch 10 Cent im Geldbeutel der Betroffenen ankamen, sollten nach den großspurigen Ankündigungen der schwarz-gelben Koalition "deutlich" angehoben werden. Angeblich um die "Anreize" zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu erhöhen.

Der kreißende Berg gebar ein winziges Mäuschen. Für rund 300.000 der 1,4 Millionen Aufstocker sollen maximal 20 Euro mehr vom eigenen Arbeitseinkommen übrigbleiben.
Bei etwa einer Million Aufstocker bleibt alles beim Alten. Nur diejenigen, die mehr als 800 Euro monatlich hinzuverdienen dürfen künftig zwanzig statt wie bisher 10 Cent pro selbst verdientem Euro behalten – im Maximum also 20 Euro mehr pro Monat.

Im Gespräch war sogar, den Freibetrag von 100 Euro zu halbieren. Doch das riskierte man wohl wegen der massiven Kritik an der mickrigen Anhebung der Hartz IV-Regelsätze um 5 Euro dann doch nicht.

Maximal 20 Euro mehr, werde keine Wirkung zeigen,

meinte selbst Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt. Diejenigen die für einen Niedrigstlohn arbeiten und davon nur einen Bruchteil behalten dürfen, haben doch schon längst bewiesen, dass sie eine Beschäftigung – sozusagen für jeden Preis – wollen. Sie brauchen keinen "Anreiz" und schon gar nicht von lächerlichen 20 Euro pro Monat, sie brauchen vielmehr menschwürdige Arbeitsplätze, mit denen sie sich aus Hartz IV befreien könnten. Der mindeste "Anreiz" wäre ein Mindestlohn. Und wenn dann trotz Mindestlohn, z.B. aufgrund der persönlichen Situation, etwa als Alleinerziehende/r, das Einkommen nicht ausreicht um – wie es das Bundesverfassungsgericht verlangt – ein soziokulturelles Existenzminimum zu erreichen, dann wäre geradezu umgekehrt der Staat in der Pflicht etwas zum Einkommen zuzuschießen (Michael Sommer) http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/tacheles/1292325/

Bei der jetzigen "Neuregelung" bleibt es dabei, dass der Staat über diejenigen, die "Aufstocken" müssen, um ihr Existenzminimum zu sichern, nicht die Arbeitnehmer sondern die Unternehmen subventioniert. Diejenigen Unternehmen mit den übelsten Entlohnungspraktiken können nach wie vor ihre Arbeitnehmer zu den Arbeitsagenturen schicken und ihnen mit auf den Weg geben: Holt Euch dort den Rest, den ihr zum Überleben braucht.

Mit 9,3 Milliarden jährlich unterstützt der Staat Niedriglöhne, ein Großteil dieses Geldes ist eine reine

Subventionen an Unternehmen. http://www.nachdenkseiten.de/?p=5082#h02 Dadurch, dass mit der Neureglung die Bundesagentur von etwa 300.000 Aufstockern, die mehr als 800 Euro selbst verdienen, maximal 20 Euro pro Monat weniger abkassiert, entstehen laut Frankfurter Rundschau (Printausgabe) Einnahmeverluste in Nürnberg von – in Koalitionskreisen geschätzten – 200 Millionen Euro. http://www.fr-online.de/politik/ein-plus-mit-geringem-effekt/-/1472596/4729550/-/index.html

Milliardensubventionen für Unternehmen mit Billigstlöhnen und ein paar Millionen für arbeitswillige Hartz IV-Aufstocker, so sehen die arbeitsmarktpolitischen "Anreize" dieser Bundesregierung tatsächlich aus.

Aber die deutsche Öffentlichkeit debattiert lieber über die unbestreitbare Tatsache, dass rund 4 Millionen Muslime (etwa 45 Prozent mit deutscher Staatsbürgerschaft) davon etwa zweieinhalb Millionen mit türkischer Herkunft in Deutschland leben und sie zerreißt sich den Mund darüber, ob bei uns islamische Mitbürger eine anzuerkennende Realität sind oder ob man sich dieser Wirklichkeit – wie seit Jahrzehnten – weiterhin verweigern soll.


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Die Arbeitslosigkeit steigt wieder, doch amtliche Stellen melden nur "schwächere Beschäftigungsentwicklung" [via jjahnke.net]


global news 2788 31-10-12: Die Arbeitslosigkeit steigt wieder, doch amtliche Stellen melden nur
"schwächere Beschäftigungsentwicklung" oder "nachlassende Dynamik des Beschäftigungsaufbaus"

[via jjahnke.net]

 

 


Die Beschäftigung ist im Oktober erstmals wieder seit Jahren leicht gefallen. Auch die Arbeitslosigkeit hat im Oktober im fünften Monat in Folge saisonal bereinigt wieder zugenommen (Abb. 14925), zusammen in diesem Zeitraum schon um 61.000. Dennoch vermeldet das Statistische Bundesamt zur Beschäftigung beschönigend nur eine "nachlassende Dynamik im Beschäftigungsaufbau" und die Bundesagentur für Arbeit eine "schwächere Beschäftigungsentwicklung", statt ehrlich von einem Rückgang der Beschäftigung und einem Anstieg der Arbeitslosigkeit zu sprechen. Nicht saisonal bereinigt ist die Arbeitslosigkeit nur noch leicht auf 2,8 Millionen zurückgegangen (Abb. 14726).

Hinzu kommt wieder eine ganze Menge Trickserei mit der Statistik. Nur noch 53,7 % der 5,1 Millionen Unterstützungsbezieher wurden im August 2012 amtlich als arbeitslos ausgewiesen (Abb. 04980). Nur sechs Jahre zuvor lag der Wert noch bei 65 %. Und dabei wurde vielen Menschen die Stütze gestrichen, weil sie nicht jede Arbeit angenommen haben, so daß der Anteil an den eigentlich unterstützungsbedürftigen Arbeitssuchenden noch tiefer gefallen sein dürfte.

Neben 2,5 Millionen Erwerbslosen setzte sich das ungenutzte Arbeitskräftepotenzial im Jahr 2011 aus knapp 2,0 Millionen Unterbeschäftigten in Teilzeit, 1,7 Millionen Unterbeschäftigten in Vollzeit und 1,2 Millionen Personen in der Stillen Reserve zusammen (Abb. 17336). Auch das zeigt die Unehrlichkeit der amtlichen Arbeitslosenzahl.

Daß der deutsche Arbeitsmarkt in schwierige Zeiten kommt, zeigt sich auch im Stellendindex der Bundesanstalt für Arbeit, der seit Beginn dieses Jahres zurückläuft oder stagniert (Abb. 14616).

Natürlich muß da auch der Bundeswirtschaftsminister im dunkler werdenden Wald pfeifen:

"Der deutsche Arbeitsmarkt ist angesichts des hohen Beschäftigungsstands und der immer noch recht hohen Nachfrage nach Arbeitskräften in guter Verfassung. Die Herbstbelebung sorgte für einen weiteren Anstieg der Beschäftigung."




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Auf dem Weg zum ersten Europäischen Generalstreik [via scharf-links.de]


Auf dem Weg zum ersten Europäischen Generalstreik

 

von Andrej Hunko

[via scharf-links.de]

 

http://scharf-links.de/47.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=29589&tx_ttnews[backPid]=56&cHash=721cf6bb8f


Der 14. November 2012 könnte in die Geschichte eingehen: Zum ersten Mal rufen die Gewerkschaften in verschiedenen europäischen Ländern zu einem Generalstreik am gleichen Tag auf.

Der Europäische Gewerkschaftsbund EGB hat diesen Tag zum "Aktions- und Solidaritätstag" erklärt, der "Streiks, Demonstrationen, Versammlungen und andere Aktionen" beinhalten soll. Anlass sind die von der Troika und maßgeblich der Bundesregierung weiter vorangetriebenen Kürzungsdiktate, die das europäische Sozialmodell endgültig zu Grabe tragen würden, und der von den Regierungen geplante, weitere Umbau der EU in den nächsten Monaten.

Diese Aktionen im europäischen Maßstab werden zwar keinen Europäischen Generalstreik darstellen, aber doch einen großen Schritt in die richtige Richtung, den DIE LINKE in Deutschland mit aller Kraft und auf allen Ebenen unterstützen sollte.

Den Anfang machten die portugiesischen Gewerkschaften, die angesichts der neuen verschärften Kürzungsprogramme als erste einen Generalstreik am 14. November angekündigt hatten. Die Situation in Portugal bereitet den Austeritätsgläubigen besondere Kopfschmerzen, hatte die konservative portugiesische Regierung die Vorgaben der Troika immer eins zu eins erfüllt, ja übererfüllt. Portugal galt als Musterschüler unter den "Programmländern", da der Widerstand begrenzt blieb. Dennoch – oder genauer: gerade deshalb – sind die jüngsten Wirtschaftszahlen Portugals dramatisch schlecht.

Konnte man den Griechinnen und Griechen vorwerfen, die Vorgaben der Troika nicht wirklich erfüllt zu haben, so läuft dieser Vorwurf in Portugal ins Leere. Nach langer Ruhe fanden am 15. September in Lissabon und anderen Städten die größten Demonstrationen seit der Nelkenrevolution 1974 statt – nach Darstellung vieler portugiesischer Medien waren sie sogar größer als 1974. Die Gewerkschaften beschlossen im Anschluss den Aufruf zum 14. November.

Es folgten die spanischen Gewerkschaften, die die Ankündigung eines iberischen Generalstreiks zunächst nur als innenpolitische Drohung einsetzten. Nachdem die rechte Regierung Rajoy nichts an den geplanten Kürzungsprogrammen zurück genommen hatte, mobilisiert jetzt auch Spanien zum Vollstreik, der nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die SchülerInnen und StudentInnen, die Erwerbslosen und RentnerInnen einbeziehen soll. Es folgte der Aufruf der griechischen Gewerkschaften, sowie aus Malta und Zypern.

Am 17. Oktober folgte der erwähnte Aufruf des Europäischen Gewerkschaftbundes. Damit sind auch die Gewerkschaften in den anderen europäischen Ländern gefordert. In Großbritannien kündigten die Gewerkschaften nach den Massendemonstrationen vom vergangenen Samstag einen "Generalstreik in naher Zukunft" an. Hier wäre es wichtig, sich auch für den 14. November stark zu machen. Zwar ist die britische Austeritätspolitik unabhängig von derjenigen innerhalb der Krisenländer der Eurozone, sie folgt jedoch den gleichen Paradigmen.

In Deutschland als gegenwärtigem (Noch)-Hauptprofiteur der Eurokrise ist die politische Situation zweifellos anders, als in vielen europäischen Ländern. Gleichwohl machen sich auch hier die ersten konkreten Krisenanzeichen als Folge des Wegbrechen der in die Rezession getriebenen südeuropäischen Märkte bemerkbar. Im breiten Bewusstsein kommt auch hierzulande mittlerweile an, dass die Eurokrise nicht einfach nur die Folge von Fehlverhalten etwa der Menschen in Griechenland ist, sondern genutzt wird, um einen tiefgreifenden Umbau Europas voran zu treiben, der demokratische und soziale Rechte weiter abbaut und am Ende auch zu weiterem Druck auf die Menschen in Deutschland führt.

Für DIE LINKE kommt es jetzt darauf an, auch von Deutschland aus am 14. November wahrnehmbare Zeichen der Solidarität auszusenden, etwa durch Demonstrationen, Kundgebungen oder auch Aktionen am Arbeitsplatz. DIE LINKE sollte hierüber auch mit den Gewerkschaften vor Ort ins Gespräch kommen.
www.andrej-hunko.de/start/aktuell/1310-auf-dem-weg-zum-ersten-europaeischen-generalstreik

 


VON: ANDREJ HUNKO



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GEIMEINSAM GEGEN SPARDIKTATE UND LOHNKÜRZUNGEN![via scharf-links.de] Lesebefehl!!


GEIMEINSAM GEGEN SPARDIKTATE UND LOHNKÜRZUNGEN!

 

von Revolutionär Sozialistischer Bund RSB - Potsdam
 
[via scharf-links.de]
 
http://scharf-links.de/50.0.html?&tx_ttnews[tt_news]=29639&tx_ttnews[backPid]=56&cHash=19cab1be45
 

von Revolutionär Sozialistischer Bund RSB - Potsdam

Mit der Begründung der Rettung des Euros und der Haushaltskonsolidierung wird in Europa die nächste Runde von Sozial- und Lohnkürzungen eingeleitet. Zunächst setzte die mit der Agenda 2010 durchgesetzte Ausweitung des Niederlohnsektors in Deutschland die anderen Länder unter verstärkten Konkurrenz- druck.

In Form von Kreditauflagen werden dort nun massiver Sozialabbau, Lohnkürzungen und Massenentlassungen durchgesetzt. Auch hier wird bereits von neoliberalen Denkfabriken wie der Bertelsmannstiftung eine neue Sparrunde unter dem Namen "Agenda 2020" gefordert.

Gegen diese Politik findet am 14. November ein europaweiter Aktions- und Protesttag statt, an dem es in Portugal, Spanien, Zypern und Malta zu einem gemeinsamen Generalstreik kommen wird. Eventuell werden sich dem Generalstreik-Aufruf auch noch die Gewerkschaften in Griechenland und in Italien an- schließen. Auch in allen anderen europäischen Ländern ruft der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) zu Protestversammlungen und weitere Aktionen auf.

Wir rufen zu dem Aktions- und Protesttag für Mittwoch, den 14. November um 17:00 Uhr zu einer am Springer-Hochhaus beginnenden Demonstration auf.

Gerade in Deutschland, wo in den letzten Jahren zahlreiche Verschlechterungen unserer Lebens- und Arbeitsbedingungen (Hartz IV, Rente mit 67 usw.) ohne große Widerstände durchgesetzt wurden, können die Kämpfe der Lohnabhängigen in Südeuropa ein Vorbild sein. Allerdings hat sich in den letzten Wochen auch gezeigt, dass die Kämpfe an Grenzen stoßen und dass in der Krise rassistische und faschistische Bewegungen anwachsen. Flüchtlinge und Juden sind ihre Zielscheibe, ebenso wie auch aktive Gewerkschafter_innen und Linke.

Eine Ausweitung der Kämpfe auf andere Länder wäre die beste Unterstützung. Durchbrechen wir den fatalen kapitalistischen Kreislauf, daß unter heutigen globalisierten Konkurrenzbedingungen jede Lohnsenkung und jede Sozialkürzung in einem Land die Lohnabhängigen in allen anderen Ländern unmittelbar unter Druck setzt!

Veranstaltung:
Gemeinsam gegen Spardiktate und Lohnkürzungen - Grenzen linker Gewerkschaftspolitik am Beispiel Opel
Mittwoch, 07. November 2012, 20:00 Uhr im Stadtteilladen Zielona Gora, Grünberger Str. 73, Berlin-Friedrichshain.

DEMONSTRATION -14.NOV.- 17:00 Uhr AXEL SPRINGER HAUS - BERLIN

Antikapitalismus braucht revolutionäre Organisierung!

Deshalb führen wir zur Zeit zusammen mit anderen feministischen, marxistischen und postautonomen Gruppen und GenossInnen eine intensive Diskussion über die eventuelle Gründung einer neuen antikapitalistischen Organisation (NAO).

Gruppe Arbeitermacht (GAM) Berlin
http://www.arbeitermacht.de
Internationale KommunistInnen
http://interkomm.so36.net
internationale sozialistische linke (isl) Berlin:
www.islinke.de
Marxistische Initiative (MI)
www.marxismus-online.eu
[pæris] Berlin
www.paeris.net
Revolutionär Sozialistischer Bund RSB Potsdam
http://www.rsb4.de
Sozialistische Initiative Berlin (SIB)
http://sib.nao-prozess.de


VON: REVOLUTIONÄR SOZIALISTISCHER BUND RSB - POTSDAM



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Die Würde des Menschen ist antastbar [gibts auch im #göttlich #beschirmten #SilliconSaxony #Dresden, Dienst ist eben Dienst]

 
Die Würde des Menschen ist antastbar

[via Nachdenkseiten]
 
http://www.nachdenkseiten.de/?p=14908
 
 

Nach weitverbreiteter Vorstellung ist Deutschland ein Sozialstaat, in dem der Staat dafür Sorge trägt, dass kein Mensch unter einem menschenwürdigen Existenzminimum leben muss. Die deutsche Sozialgesetzgebung und deren Auslegung durch die Bundesanstalt für Arbeit sehen dies jedoch anders. Hält sich ein Hilfsbedürftiger nicht an die Regeln der Bundesanstalt, können im Einzelfall sogar sämtliche staatlichen Leistungen gestrichen werden.

Dann verbleiben verbleiben den betroffenen Bürgern nur noch Sachleistungen wie Lebensmittelgutscheine im Wert von 172 Euro pro Monat. Diese Regelungen, die sich unter dem Begriff "Sanktionen" zusammenfassen lassen, verstoßen nicht nur gegen die Würde des Menschen, sie sind auch volkswirtschaftlich verheerend. Wie kaum anders zu erwarten, gibt es auch Profiteure dieser Regelungen – Profiteure, die weit davon entfernt sind, selbst in existenzielle ökonomische Not zu geraten, nämlich die Arbeitgeber.

Von Jens Berger.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind… Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu."
Der unmittelbare verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewährleistet
"sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen." (Rdnr. 135)
"Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt." (Rdnr. 137)

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010

Um die Menschenwürde auch materiell zu gewährleisten, steht jedem Bürger eine staatlich garantierte Grundsicherung zu – dies ist eine direkte Folge des Sozialstaatspostulats im deutschen Grundgesetz. Nach den

Berechnungen des Deutschen Bundestags liegt das Existenzminimum in diesem Jahr bei 7.896 Euro pro Jahr bzw. 658 Euro pro Monat. Daraus errechnet sich nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts der aktuelle Hartz-IV-Regelsatz (der allerdings noch nicht die Miet- und Heizkosten beinhaltet) von 374 Euro pro Monat für Alleinstehende. Dieser Regelsatz, der von vielen kritisch gesehen wird, entspricht nach Auslegung der Bundesregierung dem soziokulturellen Existenzminimum, dessen Gewährleistung dem Staat durch das Grundgesetz vorgeschrieben ist. Im Juni dieses Jahres mussten jedoch laut Statistik der Bundesagentur für Arbeit mindestens 147.150 Menschen unter dem Existenzminimum leben, obwohl sie den Staat um Hilfe gebeten hatten. Schuld an dieser staatlich gewollten Armut sind Sanktionierungsmaßnahmen der Ämter, die durch §31 des zweiten Sozialgesetzbuchs ermöglicht werden. Fördern und Fordern, so lautete der Slogan der Hartz IV-Gesetzgebung. Die bittere Realität zeigt jedoch, dass die Ämter vielfach eher nach dem Slogan Fordern und Sanktionieren verfahren. Wer nicht spurt, wird bestraft – und koste es die Menschenwürde.

Recht und Gerechtigkeit

Kann es sich ein Staat leisten, Bürger finanziell zu unterstützen, die keine Gegenleistung dafür erbringen? Er kann es nicht nur, er muss es sogar – diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Bekenntnis der deutschen Verfassung zur Wahrung der Menschenwürde. Artikel 1 des Grundgesetzes sieht weder Einschränkungen noch Vorbehalte vor und ist zudem neben Artikel 20 durch eine Ewigkeitsklausel geschützt.

Siehe dazu auch: "

Bundesverfassungsgericht: Eine schallende Ohrfeige, die nicht besonders weh tut"

Soweit die Theorie. In der Praxis wird die Verpflichtung des Staates, für die Grundsicherung seiner Bürger zu sorgen, jedoch durch die vorgesehenen Sanktionen im Sozialgesetzbuch untergraben. Empfängern von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II kann ein Teil der staatlichen Leistungen gestrichen werden, wenn sie den Anweisungen der Ämter nicht Folge leisten. Bei mehrfachen Verstößen gegen die Anweisungen kann die Leistung sogar ganz gestrichen werden. Sollte ein Mitbürger sich also beharrlich weigern, die Auflagen der Ämter zu befolgen, so muss er damit rechnen, dass ihm nicht nur der ALG-II-Regelsatz, sondern auch die Unterkunftsleistungen und die Krankenversicherung entzogen werden. In bestimmten Fällen kann das zuständige Jobcenter jedoch Sachleistungen gewähren.

In der Summe der verbleibenden Leistung für den Regelbedarf und dem Wert der Sachleistung (Lebensmittelgutschein) sollen dem Leistungsberechtigten mindestens Leistungen im Umfang des für Ernährung, für Gesundheitspflege und für Hygiene und Körperpflege vorgesehenen Anteils in Höhe von 172 EUR verbleiben.

Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 31 SGB II Rz. 31.27 [PDF - 233 KB]

Die Gewährung von Sachleistungen liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters, lediglich Alleinerziehende haben einen ermessensfreien Anspruch auf Sachleistungen. Sanktionen sind keine Ausnahmeerscheinung – alleine im letzten Jahr wurden 520.792 Sanktionen gegenüber Hilfsbedürftigen ausgesprochen.

Siehe dazu: "

Rekord bei Hartz-IV-Sanktionen gegen Arbeitsunwillige"

Der Grad der Sanktionierung reicht dabei von einer kurzfristigen Kürzung der Bezüge um 10% bei Meldeversäumnissen bis zur vollständigen Einstellung aller Leistungen bei wiederholten Pflichtverletzungen. Bei Hilfsbedürftigen unter 25 Jahren reicht indes bereits ein einziger Pflichtverstoß für eine vollständige Streichung des Regelsatzes. Im Jahre 2008 wurde in

über 97.000 Fällen [PDF - 153 KB] diese Maximalsanktion gegenüber jungen Mitbürgern ausgesprochen – fast 10% der Hilfsbedürftigen in dieser Altersgruppe werden mindestens einmal pro Jahr sanktioniert. Von Ausnahmen, die die Regel bestätigen, kann daher nicht mehr die Rede sein. Jede Sanktionierung stellt de facto einen Eingriff in die Unantastbarkeit der Menschenwürde dar, führt sie doch dazu, dass der Sanktionierte für einen bestimmten Zeitraum unterhalb des Existenzminimums leben muss.

Risikofaktor Nummer Eins: Bürokratiemüdigkeit

54% aller Sanktionen werden wegen Meldeversäumnissen ausgesprochen, 17% wegen einer Verletzung der Eingliederungsvereinbarungen – dies bedeutet beispielsweise, dass der Hilfsbedürftige weniger Bewerbungen schreibt, als es ihm vorgeschrieben ist. Nur 20% der Sanktionen betreffen Weigerungen, eine angebotene Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme anzunehmen. Sanktioniert werden also nicht primär die Arbeitsunwilligen, sondern diejenigen, die – aus welchen Gründen auch immer – mit den bürokratischen Vorgaben deutscher Ämter nicht zurechtkommen. Je jünger die Hilfsbedürftigen sind, und je niedriger in der betreffenden Region die Arbeitslosigkeit ist, desto häufiger wird sanktioniert.

Wer ein Opfer der Sanktionen wird, muss damit rechnen, seinen Lebensunterhalt in der sanktionierten Zeitspanne nicht aufbringen zu können. Rechnungen können nicht bezahlt, Nahrungsmittel nicht gekauft werden – im Extremfall droht Obdachlosigkeit, da auch das Wohngeld einbehalten wird. Krankenversichert sind diese Sanktionsopfer dann auch nicht mehr, im Falle eines Unfalls droht so die Überschuldung. Natürlich ist jeder für sich selbst verantwortlich und niemand ist gezwungen, den Anweisungen der Ämter keine Folge zu leisten. Dies hat allerdings zur Folge, dass wir nicht mehr in einem Sozialstaat leben, der das Existenzminimum seiner Bürger "gewährleistet", sondern in einem Sanktionsstaat, der aufmüpfige Mitbürger der Obdachlosigkeit und dem Hunger preisgibt. Dies alles sind Fragen des Selbstverständnisses des Staates und der Gesellschaft, Fragen der Gerechtigkeit und der Solidarität – Fragen, auf die es keine Antwort gibt, die absolut richtig oder absolut falsch ist.

Wenn der Staat der Meinung ist, man müsse Mitbürger, die sich nicht an bestimmte Regeln halten, materiell sanktionieren, so gebietet die Unantastbarkeit der Menschenwürde, dass auch einem sanktionierten Mitbürger das soziokulturelle Existenzminimum bleibt. Dann wäre eine Sanktionierung jedoch nur möglich, wenn die Regelleistung generell über diesem Existenzminimum läge. Anderenfalls gibt es auch keinen Sanktionierungsspielraum. Will die Politik also an der Sanktionierungspraxis festhalten, muss sie auch den Regelsatz auf ein Niveau oberhalb des Existenzminimums anheben. Ansonsten sorgt sie dafür, dass Bürger unterhalb des Existenzminimums leben müssen – und das widerspricht der Unantastbarkeit der Menschenwürde.

Volkswirtschaftliche Fragen

Die Sanktionierungspraxis im Sozialgesetzbuch hat jedoch auch tiefgreifende volkswirtschaftliche Folgen, die weit über die Frage der Gerechtigkeit hinausgehen. Die Sanktionierungspraxis ist direkt dafür

mitverantwortlich, dass es in Deutschland einen Niedriglohnsektor gibt. Kaum ein anderer Markt ist so wenig marktwirtschaftlichen Regeln unterworfen wie der Arbeitsmarkt. Nach marktwirtschaftlichen Regeln müsste eine Friseuse, die nur 4,50 Euro die Stunde bekommt, ihren Arbeitsplatz kündigen, da der erzielte Preis für ihr Arbeitsangebot nicht ihren Vorstellungen entspricht. Nach marktwirtschaftlichen Regeln müsste der Arbeitgeber dann sein Angebot aufbessern, da er für 4,50 Euro keinen Anbieter findet, der ihm die "Ware" Arbeit verkauft. Bei einem Preis von 9,00 Euro würde man sich dann vielleicht einig werden – so funktioniert der Markt. Niemand käme auf die Idee, dem Friseurmeister Vorhaltungen zu machen, wenn er das freie Angebot eines Kunden ablehnt, sich für 4,50 Euro die Haare schneiden zu lassen. Die erwerbslose Friseuse muss jedoch vor der Arbeitsagentur erklären, warum sie einen Job für 4,50 Euro für nicht zumutbar hält. Gelingt es ihr nicht, einen triftigen Grund anzuführen, der jedoch nichts mit dem niedrigen Lohn zu tun haben darf, wird sanktioniert. Das ist kein Markt, hier werden die Regeln des Marktes vielmehr auf den Kopf gestellt.

Der Grund, warum der Arbeitsmarkt im unteren Lohnbereich gar nicht funktionieren kann, ist die Sanktionierungspraxis. Wenn ALG-II-Empfänger frei entscheiden könnten, ob und zu welchen Bedingungen sie ein Arbeitsangebot annehmen, wäre ALG II eine Art Bürgergeld oder auch Grundeinkommen – allerdings kein bedingungsloses Grundeinkommen, das jedem Bürger, unabhängig von seiner ökonomischen Situation, zusteht.

Wer Arbeitskräfte im unteren Lohnsektor nachfragt, müsste dann schon etwas tiefer in die Tasche greifen, um einen Anbieter von Arbeitskraft zu finden. Die Sanktionspraxis ist also das verschärfte Drohpotential zur Durchsetzung des Niedriglohnes. Ohne Niedriglohnsektor würden allerdings auch die Löhne im mittleren Lohnsektor anziehen müssen. Dies ist auch der Grund, warum der Wunsch nach einer Streichung der Sanktionen auf massiven Widerstand in der Politik und vor allem der Wirtschaft stößt. Nicht nur Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor beschäftigen, profitieren somit von den Sanktionen. Durch die Verschiebung des Lohngefüges profitieren – zumindest auf betriebswirtschaftlicher Ebene – fast alle Arbeitgeber von den Sanktionen. Volkswirtschaftlich stellt sich die Sache freilich etwas anders dar; niedrigere Löhne dämpfen schließlich die Binnennachfrage. Wenn es jedoch um Menschenrechte geht, haben aber ökonomische Fragen ohnehin zurückzustehen. Die Würde des Menschen ist unantastbar.



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Mittwoch, 31. Oktober 2012

Albrecht von Lucke: Peer Steinbrück und die Nulloption [via Nachdenkseiten] lesenswert!!!


Albrecht von Lucke: Peer Steinbrück und die Nulloption

[via Nachdenkseiten]

http://www.nachdenkseiten.de/?p=14897#h13
 


Sollte sich also letztlich nur der Wahlkampf von 2009 wiederholen? Gewiss, Zyniker stehen ohnehin längst auf dem Standpunkt, dass ihnen ganz egal ist, welcher SPD-Politiker dieses Mal nicht Kanzler werden wird. Das aber ist und bleibt eine regelrecht absurde Situation. Denn mit Ausnahme der Momentaufnahme von 2009 verfügen die sogenannten bürgerlichen Parteien, Union und FDP, seit 1998 über keine eigene Mehrheit mehr. Und in der Tat gab es wohl nie zuvor eine schwächere Regierungskoalition als diese: mit einer CSU, die alle Kräfte auf Bayern konzentriert und dafür bereits präventiv ihre ohnehin nicht besonders starke Verbraucherministerin aus Berlin abzieht, und einer FDP, deren Noch-Vorsitzender sich fast schon kindisch renitent verhält, um bloß irgendwie aufzufallen. Und selbst die vermeintliche Überkanzlerin entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als bloße Scheinriesin. Denn Angela Merkel ist stets nur so stark, wie ihre Opposition schwach ist – und das nun schon seit Jahren. Und dennoch spricht, trotz dieser eigentlich glänzenden Ausgangslage für die Opposition, nichts für eine wirkliche Alternative. Aus einem banalen Grund: weil sich die SPD einer linken Koalition auf breiter Basis, unter Zusammenarbeit mit der Linkspartei, seit Jahren verweigert.

Quelle:
Blätter für deutsche und internationale Politik

Ergebnisse zur Ordnungsmäßigkeit der Offenlegung der Vortragstätigkeiten von Herrn Peer Steinbrück
Quelle:

SPD [PDF - 286 KB]

Anmerkung WL: Dass Steinbrück seine Einkünfte nach geltendem Recht (weitgehend) korrekt angegeben hat, wurde von niemand in Zweifel gezogen, insofern geht die einleitende Rechtfertigung im Bericht der Wirtschaftsprüfer am eigentlichen Thema vorbei. Dass die Honorare ordnungsgemäß versteuert wurden, sollte man von einem in der Öffentlichkeit stehenden Politiker annehmen.
Ziemlich merkwürdig, jedenfalls für einen Sozialdemokraten, mutet an, aus welchen Anlässen und für welches Publikum Steinbrück als "Celebrity Speaker" eingeladen wurde: Es sind vor allem Banken und Sparkassen, Unternehmer- und Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsberatungsgesellschaften, spezifische Unternehmensbranchen wie Logistigverbände oder die Automatenunternehmer, Investoren- oder Finanzforen usw.

Man könnte natürlich sagen, warum sollte bei solchen Veranstaltern ein Sozialdemokrat nicht seinen "Marktwert" absahnen, sind diese doch selber schuld, wenn sie sich mit Steinbrück schmücken wollen. Sozialdemokratische Wähler könnten sich hingegen fragen, warum zahlen solche Kreise bis zu 25.000 Euro für einen einzigen Auftritt, für die ein Arbeitnehmer ein halbes Jahr oder noch viel länger arbeiten muss? Das machen die doch nicht, um sich von Steinbrück die Leviten lesen zu lassen oder weil sie mal etwas über die Folgen der Umverteilung von unten nach oben hören wollen oder weil er dort in Steuerzahlers Namen die Banker für die staatliche Bankenrettung zur Kasse bittet. Müssen nicht gerade sozialdemokratische Wählerinnen und Wähler skeptisch reagieren, wenn gerade die Banker Steinbrück zum Millionär machen, also gerade die, die doch alle in die Finanzkrise hineingeritten haben und die nachträglich die Nutznießer der Rettungspolitik auf Steuerzahlers Kosten sind?
Setzt etwa Steinbrück gegenüber seinen Wählern darauf, dass sie einfach vergessen haben, wie er sich für die Finanzwirtschaft stark gemacht und für eine weitgehende Deregulierung der Finanzmärkte sorgte?

Warum sich Steinbrück von solchen Interessengruppen fürstlich entlohnen ließ, wird nicht dadurch erklärt, dass man das offenlegt.

Natürlich schmeichelt sich ein Veranstalter selbst, wenn er einen Promi als Festredner gewinnt, aber natürlich erwartet er auch ein paar lobende Worte für den Veranstalter und das geladene Publikum bei solchen Vorträgen. Und vor allem erwartet er, dass der anwesende "Celebrity Speaker" artig der Selbstdarstellung des Veranstalters zuhört und Verständnis für deren Anliegen und Interessen gewinnt. Und es geht natürlich um "net-working", d.h. ganz konkret, dass man mal anrufen kann oder einen Gesprächstermin bekommt, wenn man ein Problem mit politischen Überlegungen hat. Steinbrück war auch zu dieser Zeit ein führender SPD-Mann, von dem man sich Einfluss auf seine Partei erwarten darf und der auch nach seiner Abwahl als Finanzminister noch gute Kontakte zu den Schaltstellen der Macht hat.
Und schließlich haben vor allem die Banker allen Grund, Steinbrück nachträglich seine Rettungstaten zu vergolden. Dass sie allein ihm gegenüber, nicht aber gegenüber dem gebeutelten Fiskus ihre Großzügigkeit erweisen, kann doch nur strategische Gründe haben.

Diejenigen, die ihn als Redner engagiert haben, haben ja richtig gewettet, schließlich ist Steinbrück Kanzlerkandidat der SPD geworden und da hat man jemand, den man ansprechen kann (und an den schönen Vortrag und das großzügige Honorar erinnern kann), wenn das Wahlprogramm der Sozialdemokraten aus dem Ruder zu laufen drohen sollte. Sollte Steinbrück je in die Verlegenheit kommen sein Papier zur Bankenregulierung umsetzen zu müssen, dann haben diese Kreise, dank der auf solchen Veranstaltungen geknüpften Kontakte die Möglichkeit gewonnen, ihn persönlich anzusprechen, ihm Gegenargumente zu liefern und mit sonstigen Mitteln Überzeugungsarbeit in ihrem Interesse zu leisten.
Kurz: Diese Einladungen und die Honorare sind nichts anderes als eine Form des Lobbyismus (und dazu noch eine relativ billige, gemessen an der Bezahlung eigener Lobby-Büros und Verbandsvertretern).
Die Honorare für Steinbrück sind sicherlich im Einklang mit den "Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages", doch sie belegen gleichzeitig, wie offen diese und auch neue Verhaltensregeln für bezahlte Einflussnahme auf Politiker und die Politik, also für das sind, was man "politische Korruption" der Eliten nennt.

Die bloße Forderung nach Transparenz geht am eigentlichen Thema vorbei bzw. Transparenz ist ein hilfloses Instrument. Von daher ist auch der Coup von Steinbrück, durch seine Offenlegung die noch viel größeren Absahner aus anderen Parteien in die Defensive zu bringen, nur ein Ablenkungsmanöver vor dem grundsätzlichen Problem der Käuflichkeit von Politikern.

Im Übrigen stellt sich natürlich die Frage, ob Steinbrück mit seiner aussichtslosen Kanzlerkandidatur nicht nur seinen "Marktwert" als Celebrity Speaker steigern will.
Denn als Kanzler müsste er ja erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen.

Siehe dazu auch:

Wer bezahlt eigentlich?
Ein Beispiel, wie sich frühere Sozialdemokraten, etwa Gustav Heinemann, in Gelddingen verhalten haben.

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