Verwaltungsgericht Leipzig verurteilt Jobcenter Leipzig zur Herausgabe von internen Telefonlisten
[via harald-thome.de]Die Entscheidung des VG Leipzig ist eine systematisch und inhaltlich richtige Entscheidung. Ein engagierter Leipziger Sozialrechtsanwalt hatte die Nase davon voll gehabt, dass sich das Leipziger JC hinter einer Telefonhotlein abschottet und nicht erreichbar ist. Daraufhin hatte er einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Herausgabe der Mitarbeitertelefonliste gestellt.
Dieses Urteil ist ein Dammbruch, es wird die Jobcenter nun zwingen, ihre Versteck-und Abwimmelstrategie aufgeben zu müssen, wenn es genügend Mitstreiter gibt, die jetzt in den Jobcentern die Herausgabe der Mitarbeiterlisten fordern. Leider unter einer Einschränkung: die Entscheidung ist nur anwendbar für alle "normalen" Jobcenter in gemeinsamen Einrichtungen (§50 Abs. 4 S. 2 SGB II).
Pressemitteilung des RA, des VG und das Urteil gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Material-IFG-Telefonlisten-JC-VG-Leipzig-v.-10.1.2013.pdf Hintergrund zum IFG: http://www.bfdi.bund.de/IFG/GrundsaetzlicheszurInformationsfreiheit/DasInformationsfreiheitsgesetz.html?nn=411766 Anmerkung: ab sofort veröffentliche ich "geheime" Jobcentertelefonlisten. Damit meine ich solche, die nicht im Netz stehen, damit die Behördenstruktur und Durchwahlnummern für eine breite Öffentlichkeit bekannt werden Wer solche Telefonlisten hat, kann mir diese gerne unter info@harald-thome.de schicken. Die Veröffentlichung erfolgt unter: http://www.harald-thome.de/jobcenter-telefonlisten.html
Nach diesem müssen Bundesbehörden in der Behörde vorliegende Informationen an auskunftsbegehende Bürger weitergeben, insofern dem nicht die Staatssicherheit oder persönliche schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
Dieses Urteil ist ein Dammbruch, es wird die Jobcenter nun zwingen, ihre Versteck-und Abwimmelstrategie aufgeben zu müssen, wenn es genügend Mitstreiter gibt, die jetzt in den Jobcentern die Herausgabe der Mitarbeiterlisten fordern. Leider unter einer Einschränkung: die Entscheidung ist nur anwendbar für alle "normalen" Jobcenter in gemeinsamen Einrichtungen (§50 Abs. 4 S. 2 SGB II).
Für optierende Jobcenter ist die Entscheidung nur anwendbar, wenn es in dem jeweiligen Bundesland ein Landesinformationsfreiheitsgesetz gibt. Diese gibt es in: Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Pressemitteilung des RA, des VG und das Urteil gibt es hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Material-IFG-Telefonlisten-JC-VG-Leipzig-v.-10.1.2013.pdf Hintergrund zum IFG: http://www.bfdi.bund.de/IFG/GrundsaetzlicheszurInformationsfreiheit/DasInformationsfreiheitsgesetz.html?nn=411766 Anmerkung: ab sofort veröffentliche ich "geheime" Jobcentertelefonlisten. Damit meine ich solche, die nicht im Netz stehen, damit die Behördenstruktur und Durchwahlnummern für eine breite Öffentlichkeit bekannt werden Wer solche Telefonlisten hat, kann mir diese gerne unter info@harald-thome.de schicken. Die Veröffentlichung erfolgt unter: http://www.harald-thome.de/jobcenter-telefonlisten.html
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