Bayerisches LSG klärt, das im Leistungsbezug im Regelfall
wegen fehlender Mitwirkung nur teilweise versagt werden dürfen
[via harald-thome.de]
Die Entscheidung vom LSG Bay v. 12.10.2011 - L 7 AS 872/10 ist hier zu finden unter: http://kurzurl.net/ohn7E
Mit Mitwirkungsregeln sind Pflichten der Leistungsbezieher (§ 60 ff SGB I), vielmals dichten die Jobcenter Mitwirkungsregeln hinzu, obwohl es an einer gesetzlichen Regelung mangelt (z.B. angebliche Pflicht zur Erduldung eines Hausbesuches oder zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen über Mitwirkungspflichten oder zur Vorlage von Einkommensunterlagen innerhalb von WG's
).
Wegen fehlender Pflichterfüllung werden nicht selten die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung zur Gänze versagt.
An dieser Stelle hat das LSG Bay. Mal eine Grätsche gemach und klargestellt, dass im Regelfall im Leistungsbezug nicht zur Gänze versagt werden darf, sondern nur Teilweise, und dies nur wenn zuvor schriftlich belehrt wurde und eine Frist gesetzt wurde, die für die Leistung erheblich ist und soweit die Leistungsvoraussetzungen nur teilweise nachgewiesen wurden ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich.
Die Entscheidung vom LSG Bay v. 12.10.2011 - L 7 AS 872/10 ist hier zu finden unter: http://kurzurl.net/ohn7E
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